5 Fakten zum Organspendeausweis |
Am besten hat man den Ausweis immer dabei, zum Beispiel im Portemonnaie. / © Adobe Stock/Alexander Raths
Kann ich mir vorstellen, Organe oder Gewebe zu spenden? Wer sich dieser Frage stellt, muss sich mit dem eigenen Tod beschäftigen – das tut niemand gern. Dabei ist es wichtig, eine Entscheidung zu treffen und vor allem: sie auch festzuhalten. Schließlich soll der eigene Wille im Ernstfall auch bekannt sein – das entlastet die Liebsten. Fünf Dinge, die jeder über den Organspendeausweis wissen sollte:
So kann man im Organspende-Register seine Entscheidung digital hinterlegen. Das geht über die Website organspende-register.de, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte betreibt. Vorteil gegenüber dem Ausweis: Im Fall der Fälle können Krankenhäuser im Register hinterlegte Erklärungen suchen und abrufen.
Was es braucht, um die Entscheidung dort einzutragen:
Auch in einer Patientenverfügung kann man seinen Willen rund um die Organspende festhalten. Theoretisch reicht übrigens ein formloses Blatt Papier, sofern es mit Name und Unterschrift versehen ist.
Ein Weg eignet sich allerdings nicht, um die Organspende-Entscheidung festzuhalten: das Testament. Es wird erst zu einem Zeitpunkt geöffnet, an dem es für eine Organspende schon zu spät ist, so das Portal organspende-info.de des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG).
Das regelt das Transplantationsgesetz. Ihre Bereitschaft zur Organ- oder Gewebespende können Jugendliche demnach ab dem 16. Geburtstag erklären. Widersprechen geht übrigens bereits ab dem 14. Geburtstag.
Ist der Nachwuchs jünger, entscheiden die Erziehungsberechtigten über eine Organ- und Gewebespende.
Wer sich einmal festgelegt hat, muss für immer bei dieser Entscheidung bleiben? So ist es nicht.
Geht es um die Bereitschaft zur Organspende, kann man sich jederzeit umentscheiden. Wer seine Entscheidung im Register hinterlegt hat, kann den Eintrag dort jederzeit ändern. Wer einen Organspendeausweis besitzt, sollte ihn vernichten und einen neuen ausfüllen. Gültig ist immer die zuletzt abgegebene Erklärung.