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Packungsgrößen

Abgabe ohne Norm

Stückzahlverordnungen sind im Apothekenalltag Gang und Gäbe. In einigen Fällen können Arzneimittel ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden. Doch dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
AutorKontaktMichelle Haß
Datum 13.01.2020  15:00 Uhr

Ein Kunde betritt auf Krücken die Apotheke. Auf Nachfrage der PTA erzählt Herr Schmidt, dass er letzte Nacht gestürzt sei und sich dabei den Fuß gebrochen habe. Jetzt hieße es erst einmal, den Fuß ruhig stellen und nicht bewegen.  In der Hand hält der Kunde unter anderem eine Verordnung zur Thrombose-Prophylaxe. Im ersten Moment scheint mit dem Rezept alles in Ordnung: Datum, Stempel und Unterschrift sind vorhanden. Doch ein Blick in die Apothekensoftware zeigt, dass die verordnete Stückzahl keinem aktuellen Normbereich zugeordnet werden kann. Was ist zu tun? 

Hätten Sie's gewusst?

Bei Stückzahlverordnungen gilt in der Regel: Fällt die Stückzahl in einen Normbereich (N1, N2, N3), können alle Packungen der entsprechenden N-Größe abgegeben werden, auch wenn die abgegebene Stückzahl die verordnete Anzahl übersteigt. Vorsicht bei Rabattverträgen: Denn auch der umgekehrte Fall ist möglich. So kann es vorkommen, dass der Patient bei einem Rabattvertragswechsel statt einer gewohnten 100er-N3-Packung nur eine 95er-N3-Packung erhält.

Bei der verordnete Clexane-Menge verhält es sich jedoch etwas anders. Sie kann keinem aktuellen Normbereich zugeordnet werden. Dies ist möglich, wenn die Normgrößen-Bereiche eines Arzneimittels nicht durchgängig definiert sind. So ist es auch bei den Heparin-Fertigspritzen.

Damit die Apotheke eine Packung ohne gültige N-Kennzeichnung abgeben kann, muss eine genaue Stückzahl auf dem Rezept stehen. In dem vorgelegten Beispiel ist dies der Fall. Es darf jedoch nur die exakte Stückzahl von 24 Fertigspritzen abgegeben werden. Dies ist unter Umständen auch bei der Rabattvertragssuche zu berücksichtigen.

PTA und Apotheker sollten außerdem unbedingt darauf achten, dass die abgegebene Menge nicht oberhalb des größten Normbereichs (Nmax) liegt. Denn dann handelt es sich um eine Jumbopackung. Diese darf gemäß PackungsV (§2) und Rahmenvertrag (§8) nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden, ansonsten drohen Retaxationen. Eine Ausnahme bildet der Sprechstundenbedarf.

Die 24er-Packung Clexane fällt zwischen den definierten N2 und N3-Bereich von Heparin-Fertigspritzen. Nmax liegt bei 50 und ist somit größer als die Stückzahl von 24 Spritzen. Folglich handelt es sich nicht um eine Jumbopackung.

Die Apotheke kann das vorliegende Rezept also bedenkenlos beliefern.

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