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Corona-Pandemie

Abgabe-Sonderregeln verlängert

Pandemiedingt haben Apotheken seit 2020 mehr Spielraum bei der Rezeptbelieferung, zum Beispiel beim Abweichen von Rabattverträgen. Die Regelung wäre am 31. Mai ausgelaufen, wurde nun aber um einige Monate verlängert.
PZ/PTA-Forum
01.06.2022  14:30 Uhr

Die seit April 2020 geltenden erleichterten Regelungen für die Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV wurden bis zum 25. November verlängert. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist gestern in Kraft getreten. Auf Grundlage der Verordnung können beispielsweise auch nicht rabattierte Medikamente abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig sein sollte. Damit sollen Mehrfachbesuche in der Offizin vermieden und somit das Infektionsrisiko gesenkt werden. Auch das Auseinzeln ist seitdem leichter möglich. Bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gelten ebenfalls einige Ausnahmen, wie beispielsweise die verlängerte Reichweite von Substitutionsverordnungen zur Überbrückung (SZ-Rezepte). Zudem enthält das Regelwerk Sondervergütungen für Apotheken wie etwa das Zusatzhonorar für die Abgabe von antiviralen Covid-19-Therapeutika.

Die Laufzeit bis zum 25. November wurde nicht zufällig gewählt: Laut Infektionsschutzgesetz hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Möglichkeit, alle während der Pandemie eingeführten Sonderverordnungen um maximal ein Jahr zu verlängern. Da die epidemische Lage nationaler Tragweitende November 2021 auslief, dürfen alle Sonderregelungen höchstens bis Ende November dieses Jahres in Kraft bleiben.

Neuerungen der aktuellen Verordnung

Hinzugefügt wurde ein neuer Paragraf, der bestimmten Patientengruppen eine Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor Covid-19 zulasten der GKV zusichert. Konkret sollen Patienten die Präparate erhalten, wenn bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei ihnen Impfungen aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Die Neuregelung soll nur für Arzneimittel gelten, die über eine zentrale, europäische Zulassung oder eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen.

Der neue Anspruch zur Präexpositionsprophylaxe mit Antikörpern ist in Paragraf 1a verankert. Die Vergütungsvorschriften für die Abgabe antiviraler Arzneimittel treten am 1. Oktober 2022 außer Kraft. Entsprechende Abgaben in den Monaten August und September müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgerechnet werden. Außerdem treten die in Paragraf 7 enthaltenen Regelungen (Auskunftspflicht, Verkaufs- und Verpflichtungsverbot) bereits am 31. Mai 2022 außer Kraft. Zudem werden die in Paragraf 8 enthaltenen Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juni 2022 aufgehoben.

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