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Tierarztvorbehalt gekippt
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Abgabe von Homöopathika für Tiere wieder erleichtert 

Seit knapp einem Jahr dürfen Humanarzneimittel bei Haustieren nur noch per Verschreibung durch einen Tiermediziner eingesetzt werden – selbst, wenn es sich um rezeptfreie homöopathische Präparate handelt, die in der Apotheke erhältlich sind. Das hat nicht nur Folgen für Tierheilpraktiker und -halter, sondern auch für die Apotheker und PTA am HV-Tisch. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil dieser Vorschrift für nichtig erklärt.
AutorKontaktKatja Egermeier
AutorKontaktdpa
Datum 16.11.2022  16:30 Uhr

Zum Hintergrund: Bis zum 27. Januar dieses Jahres durften auch Personen, die nicht als Veterinär tätig sind, jegliche nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel bei Tieren anwenden. Einziger Vorbehalt: Die Tiere durften nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Am 28. Januar 2022 wurde mit § 50 Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) jedoch der sogenannte Tierarztvorbehalt eingeführt. Ab sofort durften sämtliche Humanarzneimittel nur noch bei Tieren angewendet werden, wenn sie von einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt ist – auch, wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige homöopathische Humanarzneimittel handelte.

Für Apotheker und PTA bedeutete das bislang besondere Aufmerksamkeit, wenn sie ein rezeptfreies Humanarzneimittel für die Behandlung eines Tieres abgeben wollten, denn das TAMG verlangte stets das Rezept eines Veterinärmediziners. Diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun teilweise für nichtig erklärt. Ab sofort dürfen also auch wieder Personen, die nicht Tierarzt sind, Hunde, Katzen und andere Haustiere mit rezeptfreien, registrierten Humanhomöopathika behandeln – und Apotheker und PTA die Mittel an diese abgeben. Nur die Einschränkung für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist geblieben.

Nicht verhältnismäßig

Zu diesem Urteil geführt hatte die Klage von vier Tierheilpraktikerinnen, die seit Jahren Hunde und Katzen, aber auch Pferde und teilweise Kleintiere behandeln. Für ihren Therapieansatz der klassischen Homöopathie gibt es keine Mittel speziell für Tiere. Sie hatten deshalb mit Humanhomöopathika gearbeitet, die registrierungspflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Der Tierarztvorbehalt hatte dafür gesorgt, dass die Frauen seither faktisch nicht mehr praktizieren konnten.

Das geht nach Auffassung der Verfassungsrichter zu weit. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung zwar einen legitimen Zweck: »Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen bewahrt werden.« Dazu passe aber nicht, dass die Anwendung von Tierhomöopathika und anderen alternativen Heilmethoden weiterhin ohne Einschaltung eines Tierarztes gestattet sei. Und: »Die Anwendung registrierter Humanhomöopathika birgt im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe keinerlei Gefahren für die Gesundheit von Tier, Mensch oder Umwelt – unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anweisung und Überwachung zum Einsatz kommen«, schreiben sie.

Die Richter regen an, zum Beispiel eine Pflicht zum Nachweis tierheilkundlicher Kenntnisse einzuführen. Das könne die Wahrscheinlichkeit mindern, dass Tierschutzbelange beeinträchtigt würden.

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