Ablauf und Fallstricke beim E-Rezept |
Juliane Brüggen |
18.08.2022 14:00 Uhr |
In einigen Apotheken erhält das E-Rezept nun Einzug in den Versorgungsalltag. / Foto: Getty Images/SDI Productions
Nach den schwierigen Anfängen des E-Rezepts geht es jetzt los – zunächst in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Hier testen bestimmte Arztpraxen und Apotheken die elektronische Verordnung in der Regelversorgung. Daher kommen hauptsächlich Apotheken in diesen Regionen mit dem neuen Verordnungsweg in Berührung. Andere Gebiete folgen laut Gematik erst, wenn in den ersten beiden Regionen drei Erfolgskriterien erreicht wurden:
Wie das Einlösen und Bearbeiten des E-Rezeptes im Detail abläuft, wo Fallstricke lauern und welche Korrekturen und Ergänzungen in der Apotheke möglich sind, hat der DAV in einem Fragen- und Antworten-Katalog zusammengefasst, der laufend aktualisiert wird. Das FAQ können Interessierte im Mitgliederbereich auf www.abda.de abrufen.
So heißt es in dem Dokument, dass beim E-Rezept nahezu alle Korrekturen und Ergänzungen wie bei einem üblichen Muster-16-Rezept möglich sind. Das pharmazeutische Personal kann dazu beim Erstellen des Abgabedatensatzes zwischen verschiedenen »Schlüsseln« wählen. Der Schlüssel 4 stehe beispielsweise für die Korrektur oder Ergänzung der Dosierangabe. Insgesamt sind elf Schlüssel vordefiniert, hinter Schlüssel 12 verbirgt sich eine Freitext-Angabe. Der DAV weist darauf hin, dass jede Änderung mit einem Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden muss. Eine Signatur ist abweichend davon nicht erforderlich, wenn der Zuzahlungsstatus geändert wird.
Bei Verwendung der Schlüssel 2, 3, 4 und 12 ist ein zusätzlicher Vermerk im Feld »Dokumentation Rezeptänderung« erforderlich.
Quelle: Technische Anlage 7, Stand: 27.06.2022
Wichtig ist dem DAV zufolge auch, die Quittung zu einem bearbeiteten E-Rezept bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages abzurufen. Nur bei technischen Störungen der TI gibt es zeitlichen Aufschub. Vertraglich haben DAV und GKV-Spitzenverband aber vorsichtshalber eine längere Frist zum Abrufen vereinbart, heißt es in den FAQ.
Die Quittung ist die »digitale Bestätigung durch den Fachdienst der TI«, dass der technische Prozess der Belieferung des E-Rezeptes »ordnungsgemäß« beendet wurde. Diese reicht die Apotheke zusammen mit der elektronischen Verordnung und dem E-Abgabedatensatz an das Rechenzentrum weiter, welches dann die weitere Abrechnung übernimmt.
In bestimmten Fällen empfiehlt der DAV, das E-Rezept im Zweifel nicht zu bedienen, zum Beispiel, wenn ausstellender und signierender Arzt nicht identisch sind oder das Ausstellungs- und Signaturdatum nicht übereinstimmen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) hat am 22. August 2022 bekannt gemacht, dass sie sich vorerst aus der Einführung des elektronischen Rezepts zurückzieht. Grund sei, dass eine mailbasierte Umsetzung nicht mit dem Landesdatenschutzgesetz in Einklang stehe, so die KVSH.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.