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FAQ
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Ablauf und Fallstricke beim E-Rezept

Ab dem 1. September 2022 sollen alle Apotheken »E-Rezept-ready« sein, in den Regionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein folgt ein erster Rollout. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) stellt FAQ zur Verfügung.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 18.08.2022  14:00 Uhr

Nach den schwierigen Anfängen des E-Rezepts geht es jetzt los – zunächst in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein. Hier testen bestimmte Arztpraxen und Apotheken die elektronische Verordnung in der Regelversorgung. Daher kommen hauptsächlich Apotheken in diesen Regionen mit dem neuen Verordnungsweg in Berührung. Andere Gebiete folgen laut Gematik erst, wenn in den ersten beiden Regionen drei Erfolgskriterien erreicht wurden:

  • 25 Prozent der GKV-Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden als E-Rezept ausgestellt.
  • Patienten werden über das E-Rezept informiert.
  • Die Quote von Patienten, die aufgrund von Fehlern beim E-Rezept in der Arztpraxis als Ersatz ein Muster-16-Rezept holen mussten, liegt unter 3 Prozent.

Wie das Einlösen und Bearbeiten des E-Rezeptes im Detail abläuft, wo Fallstricke lauern und welche Korrekturen und Ergänzungen in der Apotheke möglich sind, hat der DAV in einem Fragen- und Antworten-Katalog zusammengefasst, der laufend aktualisiert wird. Das FAQ können Interessierte im Mitgliederbereich auf www.abda.de abrufen.

So heißt es in dem Dokument, dass beim E-Rezept nahezu alle Korrekturen und Ergänzungen wie bei einem üblichen Muster-16-Rezept möglich sind. Das pharmazeutische Personal kann dazu beim Erstellen des Abgabedatensatzes zwischen verschiedenen »Schlüsseln« wählen. Der Schlüssel 4 stehe beispielsweise für die Korrektur oder Ergänzung der Dosierangabe. Insgesamt sind elf Schlüssel vordefiniert, hinter Schlüssel 12 verbirgt sich eine Freitext-Angabe. Der DAV weist darauf hin, dass jede Änderung mit einem Heilberufsausweis qualifiziert elektronisch signiert werden muss. Eine Signatur ist abweichend davon nicht erforderlich, wenn der Zuzahlungsstatus geändert wird.

Wichtig ist dem DAV zufolge auch, die Quittung zu einem bearbeiteten E-Rezept bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages abzurufen. Nur bei technischen Störungen der TI gibt es zeitlichen Aufschub. Vertraglich haben DAV und GKV-Spitzenverband aber vorsichtshalber eine längere Frist zum Abrufen vereinbart, heißt es in den FAQ.

Die Quittung ist die »digitale Bestätigung durch den Fachdienst der TI«, dass der technische Prozess der Belieferung des E-Rezeptes »ordnungsgemäß« beendet wurde. Diese reicht die Apotheke zusammen mit der elektronischen Verordnung und dem E-Abgabedatensatz an das Rechenzentrum weiter, welches dann die weitere Abrechnung übernimmt.

In bestimmten Fällen empfiehlt der DAV, das E-Rezept im Zweifel nicht zu bedienen, zum Beispiel, wenn ausstellender und signierender Arzt nicht identisch sind oder das Ausstellungs- und Signaturdatum nicht übereinstimmen.

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