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Unzulässige Fernbehandlung

Abnehmspritze darf nicht beworben werden

Abnehmspritze nur per Fragebogen ohne persönlichen Kontakt zum Arzt – dieses Angebot machte ein niederländischer Versandhändler zum Missfallen der Apothekenkammer Nordrhein. Jetzt hat ein Gericht das Bewerben der Abnehmmittel untersagt. 
dpa
04.03.2025  11:15 Uhr

Das Landgericht München I hat einem Online-Versandhändler die Werbung für sogenannte Abnehmspritzen, also Inkretin-Mimetika, verboten. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen den in den Niederlanden ansässigen Versender geklagt, weil diejenigen, die diese Medikamente dort bestellten, vorher lediglich einen Fragebogen ausfüllen mussten.

Der Versandhändler gab vor Gericht an, dieses Vorgehen sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Ein Fragebogen, der dann vor der Verschreibung von einem – in diesem Fall nicht in Deutschland ansässigen – Arzt überprüft werde, sei eine zulässige Fernbehandlung.

Das Gericht sah das allerdings anders: »Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards«, entschied die zuständige Kammer. »Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich.«

Außerdem sei auch eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung der Behandlungsergebnisse – also der Gewichtsreduktion – wichtig. Diese erfordere zwingend einen persönlichen Kontakt zum Patienten. Und diesen könnten weder die Versender noch die Ärzte, die die Spritze in ihrem Auftrag verschreiben, gewährleisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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