Alles klar beim Arbeitsvertrag? |
Verena Schmidt |
19.09.2025 14:00 Uhr |
Sicher verhandeln beim Arbeitsvertrag: Rechtsanwältin Minou Hansen von der Adexa gab auf der Expopharm hilfreiche Tipps. / © PZ/Verena Schmidt
Tipp Nummer 1: »Die regelmäßige Arbeitszeit gehört in den Arbeitsvertrag«, sagte Hansen. Dabei ist zu klären: Arbeitet man jede Woche die gleiche Anzahl von Stunden oder soll ein Jahresarbeitszeitkonto (JAK) vereinbart werden? Dann liegt die Arbeitszeit jede Woche zwischen 75 und 130 Prozent der vereinbarten Stundenzahl. Zwar kann die Apothekenleitung ihre Mitarbeiter dann flexibler einteilen und die Angestellten müssen in Sonderzeiten nicht auf Überstunden zurückgreifen. Doch das JAK bringt auch einige Nachteile mit sich: »Es gibt keine Mehrarbeitszuschläge, die Flexibilität beim Mitarbeiter muss gegeben sein und wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen eventuell vorhandene Minusstunden ausgeglichen werden«, so Hansen. Das JAK muss auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden und die Lage der Arbeitszeiten sollte ebenso wie eine Musterwoche im Arbeitsvertrag festgehalten werden, bekräftigte die Rechtsanwältin.
Tipp Nummer 2 betrifft den Urlaub: »Der Urlaubsanspruch bezieht sich immer auf die Werktage, nicht auf Arbeitstage«, so Hansen. Bei Tarifbindung muss mindestens der tarifliche Urlaub gewährt werden: Das sind in den meisten Kammerbezirken 35 Tage pro Jahr, in Sachsen 34 Werktage und in Nordrhein 33 Werktage. Pro Urlaubswoche müssen sechs Werktage Urlaub genommen werden. Man kann den Urlaubsanspruch auch umrechnen mit dieser Formel: Urlaubstage ÷ 6 (Werktage) x Arbeitstage = Anspruch in Arbeitstagen.
»Bei wechselnden Arbeitszeiten wird der Urlaub auch manchmal in Stunden berechnet«, so Hansen. Ab und zu mal eine Stunde später kommen oder früher gehen, sei in Ordnung. Aber: »Echter Erholungsurlaub muss in Wochen genommen werden«, betonte sie.
Tipp Nummer 3 betrifft die Kündigungsfrist. »Im Arbeitsvertrag können von der gesetzlichen Frist abweichende Fristen vereinbart werden, wenn sie für beide Seiten gleich lang sind«, sagte Hansen. Wichtig sei auch immer, die Kündigungsfrist in der vereinbarten Probezeit zu beachten. Diese beträgt laut Tarifvertrag eine Woche bei einer dreimonatigen Probezeit, bei sechs Monaten zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt zudem erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht.