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Retaxgefahr

An die Dosierung denken

Die Dosierung ist eine Pflichtangabe, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet sind. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hatten einige Krankenkassen zunächst auf Retaxierungen verzichtet – nun ist die Friedenspflicht vorbei. Zeit also, das Wissen rund um die Dosierung und die Korrekturmöglichkeiten der Apotheke aufzufrischen.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 07.10.2021  13:00 Uhr

Bei BtM-Rezepten schon lange Standard, wurde die Dosierung im November 2020 bei allen verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Pflichtangabe. Einerseits ein Schritt in Richtung Therapiesicherheit, andererseits aber eine weitere Prüfpflicht der Apotheke und damit ein zusätzlicher Stolperstein mit Blick auf Retaxationen.

Hätten Sie’s gewusst?

Die Pflicht für Ärzte, auf dem Rezept eine Dosierung anzugeben, ist in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) verankert. Sie gilt seit dem 1. November 2020 für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, unabhängig vom verwendeten Rezeptformular und somit auch auf T-Rezepten, Privatrezepten oder Entlassrezepten.

Der Arzt vermerkt entweder die genaue Dosierung – bei Tabletten zum Beispiel »1-0-0-0« oder »1-0-1« – oder er gibt auf dem Rezept an, dass dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Dafür wurde das Kürzel »Dj« vereinbart, das »Dosierungsanweisung ja« bedeutet. Wichtig ist, dass zu jedem der verordneten Arzneimittel eine Dosierung vermerkt ist – bei drei Verordnungszeilen zum Beispiel eine Dosierung für jede Zeile. Das gilt auch für den Vermerk »Dj«.

Die Angabe der Dosierung ist nicht nötig, wenn die Apotheke das verschriebene Arzneimittel direkt an den Arzt liefert – das betrifft zum Beispiel den Sprechstundenbedarf. Zudem kann sie bei allen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Produktklassen wie Medizinprodukten, Teststreifen, Verbandstoffen oder Hilfsmitteln entfallen.

Bei BtM und Rezepturen bleibt es beim Alten

Für BtM-Rezepte und Rezepturen bleibt es bei den bestehenden Regelungen. Zu jedem Betäubungsmittel gibt der Arzt entweder die Dosierung mit Einzel- und Tagesgabe an oder vermerkt, dass dem Patienten eine schriftliche Anweisung vorliegt. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) verwenden Ärzte dafür weiterhin das bekannte »gemäß schriftlicher Anweisung«.

Bei Rezepturen muss der Apotheke die Gebrauchsanweisung bekannt sein, da sie zum einen zur Plausibilitätsprüfung gehört und zum anderen eine Pflichtangabe auf dem Abgabegefäß ist. Der Hinweis auf eine schriftliche Anweisung wie »Dj« ist hier nicht ausreichend.

»Bei Bedarf« konkretisieren

Die angegebene Dosierung sollte plausibel sein – ein alleiniges »bei Bedarf« ist nicht ausreichend, weil daraus weder die Tages- noch die Einzeldosis ersichtlich ist. Ob ungenaue Angaben wie diese zu Retaxationen führen und ob diese rechtens sind, ist noch nicht bekannt. Im Sinne der Therapiesicherheit empfiehlt es sich aber, die Details in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen. Im abgebildeten Rezeptbeispiel hat der Arzt die Dosierung der Bedarfsmedikation bereits präzise angegeben und festgelegt, welche Einzel- und Tagesdosis der Patient einnehmen kann.

Weitere Beispiele für missverständliche Dosierungsanweisungen sind:

  • »siehe Packungsbeilage« oder »Einnahme gemäß Packungsbeilage«
  • »Dj ½« (Die Bedeutung der Zahl ist nicht klar.)
  • Fehlende Zahl im Dreier- oder Viererschema, zum Beispiel »-0-1-1« (Nicht ersichtlich, ob es ein Viererschema sein soll und eine Angabe fehlt.)

Korrekturmöglichkeiten der Apotheke

Um Retaxationen zu vermeiden, ist es wichtig, eine fehlende oder fehlerhafte Dosierung vor der Abrechnung zu ergänzen oder zu korrigieren. Dazu ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2c Rahmenvertrag). Liegt dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vor, darf die Ergänzung auch ohne Rücksprache mit dem Arzt erfolgen, wenn die Angaben der Apotheke zweifelsfrei bekannt sind. Im dringenden Fall darf ein Apotheker die Dosierung ergänzen, wenn eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Alle Ergänzungen und Änderungen auf dem Rezept müssen abgezeichnet werden.

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