Angestellte tragen Wegerisiko |
Im Winter ist der Weg zur Arbeit teils beschwerlich. / © Getty Images/gremlin
Das Arbeitsrecht sieht das Wegerisiko aufseiten der Angestellten, informiert die Adexa. Das heißt, kommen Mitarbeitende zu spät, tragen sie in der Regel selbst die Verantwortung dafür – auch wenn äußere Umstände wie Schnee, Frost oder Glätte den Weg zur Arbeit verlängert haben. Wichtig ist laut Adexa, die Apotheken- oder Filialleitung schnellstmöglich zu informieren, wenn sich eine Verspätung abzeichnet.
Die verspätete Zeit müssen Angestellte unter Umständen nacharbeiten oder Überstunden zum Ausgleich heranziehen. Im schlimmsten Fall könne der Chef oder die Chefin das Gehalt kürzen, so die Apothekengewerkschaft. Grund für eine Abmahnung sei eine einmalige Verspätung aufgrund des Wetters allerdings nicht, vor allem, wenn der Angestellte die Apothekenleitung unverzüglich informiert habe.
Kann die Apotheke zum Beispiel aufgrund von Schnee oder Stromausfall nicht oder erst später öffnen, liegt das Risiko wiederum beim Arbeitgeber, man spricht von Betriebsrisiko. Ist es dann für die Angestellten nicht möglich, zu arbeiten, behalten sie dennoch den Anspruch auf Entlohnung, da die Verantwortung beim Arbeitgeber liegt.
Das winterliche Wetter erhöht das Risiko für Unfälle auf dem Arbeitsweg drastisch. Diese sind laut Adexa von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt – wenn sie sich auf direktem Weg zwischen Zuhause und Arbeitsstätte ereignen. Bestimmte Umwege sind erlaubt, zum Beispiel zur Kita, Schule oder bei der Abholung von anderen Personen einer Fahrgemeinschaft. Auch Dienstfahrten oder Wege zwischen verschiedenen Betriebsstätten sind versichert. Nicht als Wegeunfall gelten hingegen Unfälle im Rahmen privater Erledigungen.