Anspruch auf Urlaub |
Urlaub geplant? Damit Vorgesetzte ihr »Go« geben können, hilft es, vorab die Regelungen zum Urlaubsanspruch zu studieren. / Foto: Adobe Stock/Sharidan by Franz Scheib
Tarifbindung besteht, wenn Apothekenangestellte Mitglied bei Adexa sind und sich die Apothekenleitung im jeweiligen Arbeitgeberverband engagiert. Darüber hinaus können beide Seiten im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass Tarifverträge gelten. Die folgenden Tipps beziehen sich größtenteils auf Arbeitsverhältnisse mit Tarifbindung.
Gilt Tarifbindung oder wurde im Arbeitsvertrag beim Urlaub »laut Tarif« vereinbart, stehen Angestellten 34 oder 35 Werktage Urlaub zu, je nachdem, ob sie schon fünf Jahre in der Apotheke beschäftigt waren oder nicht. Im Kammerbezirk Nordrhein beträgt der Anspruch laut Rahmentarifvertrag 33 Werktage beziehungsweise 34 Werktage ab fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Bessere individuelle Regelungen, etwa der Verweis auf 36 oder mehr Werktage Urlaub pro Jahr im Arbeitsvertrag, sind möglich.
Der Urlaubsanspruch aus dem Tarifvertrag bezieht sich auf Werktage und geht von einer Sechs-Tage-Woche aus. Wenn man nicht an jedem Tag in der Woche arbeitet, muss man den Urlaubsanspruch umrechnen:
Allgemeiner Urlaubsanspruch: sechs (Werktage) x Arbeitstage = individueller Urlaubsanspruch.
Wenn Angestellte beispielsweise fünf Tage in der Woche und jeden zweiten Samstag arbeiten, beträgt der Faktor 5,5. Arbeiten sie jeden dritten Samstag, beträgt der Faktor 5,33 – und bei jedem vierten Samstag 5,25. Wenn sie an jeweils einem Samstag im Monat arbeiten, sind es durchschnittlich 5,23 Tage in der Woche. Hier wird mit der durchschnittlichen Anzahl von Wochen gerechnet, die ein Monat hat, nämlich 4,33. Wie lange man an den einzelnen Tagen arbeitet, ist unerheblich. Wer etwa montags, dienstags, donnerstags und freitags lange arbeitet, mittwochs nur den halben Tag und jeden zweiten Samstag, berechnet den Anspruch so:
34 : 6 x 5,5 = 31,17.
Nach dieser Umrechnung müssen Apothekenangestellte nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen sie tatsächlich gearbeitet hätten. Soweit sich dabei Bruchteile ergeben, sind hier die Ansprüche entweder zu sammeln oder stundenweise zu nehmen.
Falls Angestellte ihr Arbeitsverhältnis etwa am 1. April angetreten haben, wird pro Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs angerechnet. Bei 34 Urlaubstagen wären das 34 : 12 x 9 = 25,5 Urlaubstage für das Jahr. Der Ansatz gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr beendet wird. An dieser Stelle wird allerdings nach dem Bundesurlaubsgesetz gerundet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. Bei Beendigung in der zweiten Jahreshälfte (nach erfüllter Wartezeit) muss außerdem mindestens der gesetzliche Mindesturlaub gewährt werden. Dieser beträgt 24 Tage für das ganze Jahr.
Eine Erkrankung wirkt sich auf den Urlaubsanspruch nicht aus. Wer das ganze Jahr erkrankt war, hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub über den 31. März des nächsten Jahres hinaus, nämlich bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Der über gesetzliche Anteil verfällt am 31. März des Folgejahres.
Wenn man im Urlaub erkrankt, sollte man sich möglichst umgehend ein ärztliches Attest ausstellen lassen. In diesem Fall zählen die Tage der Erkrankung nicht als Urlaubstage.
Laut Bundesrahmentarifvertrag sollten Vorgesetzte Urlaubswünsche ihrer Angestellten berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe dem Urlaubsantrag entgegenstehen oder Wünsche anderer Kolleginnen oder Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, darf die Apothekenleitung den Urlaubswunsch ablehnen.
Der Urlaub soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nach einer Kündigung möglichst genommen werden. Eine Auszahlung des Anspruchs soll nur dann erfolgen, wenn es bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich ist, freizubekommen. Wichtig ist: Selbst nach einer Kündigung muss der Urlaub – wie gewohnt – beantragt und genehmigt werden.