Früher wurden Rezepturen nach den in der Hilfstaxe festgelegten Preisen berechnet. Nun – im »vertragslosen« Zustand – greift die Arzneimittelpreisverordnung. / © Getty Images/alvarez
Lange galten die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe als Grundlage für die Taxierung von Rezepturen. Nachdem sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die gesetzlichen Krankenversicherungen jedoch nicht auf neue Preise einigen konnten, kam es mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zur Kündigung. Seitdem gelten § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) als Abrechnungsgrundlage. Und hier liegt auch der Streitpunkt: Denn Krankenkassen und Apotheken legen die dortigen Vorgaben unterschiedlich aus. Während die Kassenseite oft nur die Teilmenge, also exakt die für die Zubereitung benötigte Menge erstattet, berechnen Apotheken den Preis der benötigten Packung des Stoffes. In der Folge kam es immer wieder zu Retaxationen.
Nun kommt das Bundessozialgericht (BSG) den Apotheken zu Hilfe. Denn das Gericht hatte im November 2025 in einer ähnlichen Frage entschieden (Az: B 3 KR 4/24 R): Demnach durfte der klagende Apotheker die kleinstmögliche Packung des Fertigarzneimittels, das er für die Rezepturherstellung benötigte, komplett zu Lasten der Krankenkasse abrechnen – auch wenn tatsächlich nur eine Teilmenge verwendet wurde. Die Streitfrage wurde zwischen dem Apotheker und der AOK NordWest verhandelt, wobei der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) das Verfahren als Musterklage geführt hat.
Aktuell hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht. Damit wird klar, dass die Entscheidung nicht nur Fertigarzneimittel betrifft, sondern auch Arznei- und Hilfsstoffe. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, wie etwa die Hilfstaxe, kann nach Auffassung des Gerichts bei der Rezepturherstellung die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge.
Für den Festzuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise seien zwar die für die Zubereitung erforderlichen Mengen ausschlaggebend, heißt es seitens des BSG. Allerdings könnten die Einkaufspreise nur für erhältliche Packungen ohne weiteres festgestellt werden. Juristische Begriffe wie »üblich« und »erforderlich« können daher nur auf die Packungsgröße, nicht aber auf die exakte für die Zubereitung erforderliche Menge bezogen werden. Grundsätzlich sei an den Apothekeneinkaufspreis der kleinsten Abpackung, die für die Zubereitung mindestens erforderlich war, anzuknüpfen.
»Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Preisberechnung bei Rezepturen einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen muss – und zwar unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder Stoffe eingesetzt werden«, teilte der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann mit. Das Urteil schaffe mehr Rechtssicherheit für die Apotheken. »Die komplette Packung von Fertigarzneimitteln oder Stoffen für angefertigte Rezepturen muss bezahlt werden.«
Auch Thomas Rochell, Vorstandsvorsitzender des AVWL, äußerte sich: »Dieses Urteil ist somit auch wegweisend für die Klagen, die die Apothekerverbände – unter anderem auch der Apothekerverband Westfalen-Lippe – im Streit mit den Kassen um die Abrechnung von Rezepturen nach Kündigung der Hilfstaxe 1 und 2 initiiert haben. Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, ist damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein.« Er forderte die Kassen auf, nun an den Verhandlungstisch zurückzukehren.
Der Gesetzesentwurf zur geplanten Apothekenreform (Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung – ApoVWG) sah eine Klarstellung in §§ 4 und 5 Abs. 2 AMPreisV vor. Dabei folgte das BMG allerdings der Auslegung der Krankenkassen – die anteilige Abrechnung sollte eindeutig festgelegt werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft aktuell noch.
Der Apothekerverband Westfalen-Lippe, der das Ausgangsverfahren eng begleitet hat, bietet seinen Mitgliedern umfangreiche Hilfestellungen, um sich das Geld von den Krankenkassen zurückzuholen. Dabei geht es nicht nur um die retaxierten Beträge und die Verzinsung, sondern auch um den Kassenabschlag. Denn dessen Abzug ist an eine Zahlung innerhalb von zehn Tagen seitens der Kasse gebunden. Wenn die Abrechnung aufgrund einer unberechtigten Retaxation gekürzt wurde, verliert die Kasse auch Anspruch auf den Kassenabschlag, argumentiert der AVWL.
Außerdem empfiehlt der Verband, eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro je Abrechnung in Rechnung zu stellen. Für die Rückzahlung des Gesamtbetrages könnten weitere »9 Prozentpunkte p. a. über dem aktuellen Basiszinssatz ab dem Tag der Absetzung bis zum vollständigen Zahlungseingang« in Rechnung gestellt werden. Wichtig: Ansprüche aus dem Jahr 2021 mussten bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Wenn die Apotheke Klage erhebt, ist die Verjährung unterbrochen. Alternativ kann die Krankenkasse den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären.