Apotheken-Reformgesetz – die nächste Stufe |
An der Wiederfreigabe der Skonti hält das BMG fest, hat nach deutlicher Kritik aus den Reihen des Großhandels aber hier die Formulierung nachgeschärft. Jetzt wird § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar schlicht um einen Satz ergänzt: »Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti zulässig.« Hier war im Referentenentwurf noch von »handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen« die Rede.
In der Begründung zur Skonto-Regelung wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Februar 2024 (Az. I ZR 91/23), in dessen Folge gesetzlicher Änderungsbedarf gesehen werde. Anders als in der AMPreisV geregelt, gebe es im Markt einen Wettbewerb durch die Gewährung von Skonti. »Diese Nachlässe haben eine wirtschaftliche Bedeutung für die Apotheken und wirken sich flächendeckend positiv auf deren Betriebsergebnis aus.«
Skonti im Sinne der Regelung sind laut Entwurf sowohl »echte Skonti«, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch »unechte Skonti«, die die vertragsgemäße Zahlung durch den Käufer honorieren.