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Handlungsempfehlungen

Apotheken stellen Genesenenzertifikate aus

Menschen, die nach einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, aber noch keine Impfung erhalten haben, können sich seit heute ein Genesenenzertifikat in vielen Apotheken ausstellen lassen. Technisch gleicht die Ausstellung der eines Impfzertifikats, Apotheken führen vorab einen Plausibilitätscheck durch.
PZ/PTA-Forum
24.08.2021  15:45 Uhr

Wie ein solches Genesenenzertifikat ausgestellt werden kann, erklärt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in ihren Handlungsempfehlungen. Demnach müssen die Genesenen in der Apotheke einen Lichtbildausweis und einen Genesenennachweis vorlegen. Dieser Nachweis muss laut Infektionsschutzgesetz die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Geburtsdatum der getesteten Person
  • Datum der Testung
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung (PCR), und Angaben zum Aussteller

Das Datum der Testung sollte mindestens 28 und maximal 180 Tage zurückliegen.

Das pharmazeutische Personal prüft die vorgelegten Dokumente auf Plausibilität. Die aus dem vorgelegten Genesenennachweis ersichtlichen Angaben zum Genesenen müssen eindeutig mit den Angaben des ausweisenden amtlichen Dokuments übereinstimmen. Auch das Portraitfoto des Dokuments sollte abgeglichen werden.

Im Apothekenportal ist eine neue Maske für Genesenenzertifikate verfügbar. In diese werden Name, Geburtsdatum sowie Datum des Tests eingetragen. Aus der Angabe zum Testdatum wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet. Die eingegebenen Daten werden über das Portal an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt, das daraufhin ein Genesenenzertifikat generiert. Die Ausstellung des Zertifikats erfolgt wie bei den anderen Zertifikaten per QR-Code entweder ausgedruckt oder per Scan am Apotheken-PC.

Für die Erzeugung der neuen Zertifikate erhalten die Apotheken laut Testverordnung 6 Euro pro Zertifikat. Auch am Abrechnungsverfahren ändert sich nichts. Mindestens einmal monatlich sollen die erstellten Zertifikate abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt per Sonderbeleg, der über die Angabe von je einer Sonder-PZN die Anzahl der erstellten Zertifikate ausweisen soll. Die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten Zertifikate ist über das Modul »Covid-19-Impfzertifikat« im Apothekenportal abrufbar.

 

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