| Caroline Wendt |
| 12.03.2026 16:00 Uhr |
Ob in der Rezeptur oder HV: PTA dürfen – stand jetzt – nicht ohne die Anwesenheit eines Approbierten oder Pharmaingenieur arbeiten. / © Getty Images/Westend61
Das Thema ist aktuell und spannend. Das ist nicht zuletzt daran zu erkennen, dass sich rund 170 PTA zum Seminar angemeldet hatten. Auch wenn politisch noch einiges in der Schwebe hängt und noch nicht klar ist, wie es weitergeht: »Etwas wird passieren«, da war sich die Referentin Minou Hansen sicher.
Doch zunächst zum Status quo: Aktuell arbeiten PTA immer unter Aufsicht des Apothekenleitenden. »Das bedeutet natürlich nicht, dass der Chef immer mit im HV oder in der Rezeptur stehen muss«, betonte die Rechtsanwältin. Aber er oder sie müsse in der Apotheke anwesend und ansprechbar sein, sei es im Büro oder im Backoffice. »Er muss den Apothekenbetrieb aus dem Hintergrund überwachen und gegebenenfalls einschreiten, wenn Fehler passieren«, präzisierte sie.
Kann die Apothekenleitung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, kann sie diese auch delegieren – an einen angestellten Apotheker oder Pharmazieingenieur (PI). Letztere müssen jedoch immer bei der zuständigen Kammer zur Vertretung angemeldet werden, auch wenn es sich nur um einen einzelnen Nachmittag oder eine Samstagsvertretung handelt. Zudem dürfen PI maximal vier Wochen im Kalenderjahr die Aufsicht in der Apotheke übernehmen.
Mit Inkrafttreten des PTA‑Reformgesetzes können sich PTA von der Aufsichtspflicht befreien lassen. Dafür müssen sie entweder drei Jahre in Vollzeit (oder einen entsprechenden Arbeitsumfang in Teilzeit) gearbeitet und die PTA‑Prüfung mindestens mit der Note »gut« bestanden haben – oder, unabhängig von der Note, fünf Jahre in Vollzeit (oder einen entsprechenden Arbeitsumfang in Teilzeit) gearbeitet haben. Zusätzlich sind ein gültiges Fortbildungszertifikat (100 Punkte in drei Jahren) sowie ein Jahr zuverlässige Arbeitsleistung unter Aufsicht des Apothekenleiters erforderlich. PTA und Apothekenleitung dokumentieren schriftlich, für welche pharmazeutischen Tätigkeiten die Beaufsichtigung entfällt. Unabhängig davon kann PTA weiterhin die Abzeichnungsbefugnis übertragen werden.
»Doch auch wenn PTA von der Aufsichtspflicht befreit sind und sie die Abzeichnungsbefugnis haben, dürfen sie trotzdem nur bei Anwesenheit von vertretungsberechtigtem Personal arbeiten«, betonte Hansen. Sie arbeiten somit weiter »unter Verantwortung«. Vorteile der Befreiung von der Aufsichtspflicht sind laut Hansen selbstständigeres Arbeiten, etwa im Bereich Rezepturherstellung.
Aber was ist, wenn sich die vertretungsberechtigte Person – sei es nun die Apothekenleitung, ein angestellter Apotheker oder ein Pharmazieingenieur – morgens verspätet oder »nur mal kurz« in der Mittagspause verschwindet? »Die logische Konsequenz ist dann, dass die Apotheke nicht geöffnet werden darf beziehungsweise geschlossen werden muss«, so die Rechtsanwältin. »Lassen Sie sich da nicht unter Druck setzen, die Apotheke ohne vertretungsberechtigte Person zu öffnen – auch nicht für ein ›paar Minütchen‹«, forderte Hansen die Teilnehmer des Webinars auf. Es reiche nicht aus, dass der Apotheker oder PI in der Nähe oder per Handy erreichbar sei. Das vertretungsberechtigte Personal müsse körperlich anwesend sein.