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Verspätung, Krankheit, Hitze

Arbeitsrecht im Sommer

Während manche Kolleginnen und Kollegen endlich Urlaub machen, schwitzen andere hinter dem HV-Tisch. Wer arbeiten muss, leidet unter der Hitze – und wer unterwegs ist, kämpft womöglich mit dem Chaos an Flughäfen. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, was im Sommer arbeitsrechtlich zu beachten ist.
AutorKontaktMichael van den Heuvel/Adexa
Datum 22.07.2022  15:00 Uhr

Der erste Sommer ohne große Corona-Einschränkungen lockt Reisehungrige zu entfernten Zielen. Die Folge sind lange Wartezeiten an etlichen Flughäfen, aber auch Verzögerungen oder Ausfälle beim Rückflug. Wer kaum Zeit als Puffer einplant, erscheint womöglich nicht rechtzeitig zum Dienstbeginn in der Apotheke.

»Grundsätzlich tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Wegerisiko«, sagt Minou Hansen, Rechtsanwältin bei Adexa. »Sie müssen dafür sorgen, nach dem Urlaub pünktlich in der Apotheke zu sein.« Bei absehbarer Verspätung rät sie Betroffenen, sofort die Apothekenleitung anzurufen. Mögliche Lösungen zur Güte sind, einen weiteren Urlaubstag zu opfern, Überstunden zu verwenden oder – wohl eher eine seltene Variante – unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Sanktionen sind selten

Ob Angestellten eine Abmahnung oder gar eine Kündigung droht, hängt von der individuellen Situation ab. Unvorhergesehene Ereignisse, etwa der technische Ausfall eines Flugzeugs, führen zu einem unverschuldeten Arbeitsausfall. Weitere Sanktionen sind nicht zu befürchten. Wer allerdings die Rückreise sehr knapp ansetzt und aufgrund geringfügiger Verspätungen nicht in der Apotheke erscheint, muss eventuell mit Konsequenzen rechnen. Doch so weit kommt es nur selten, wenn Kolleginnen und Kollegen umgehend ihre Vorgesetzten informieren.

Krank im Urlaub

Gefahren lauern nicht nur bei der An- oder Abreise. Ein Badeunfall, ein Sturz mit dem Mountainbike oder ein verdorbenes Essen reichen aus, um Apothekenangestellten die »schönste Zeit des Jahres« zu verderben. »Bei Unfall oder Krankheit während Ihres Urlaubs können Sie die freie Zeit oft retten«, sagt Hansen. »Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.«

Das heißt: Bereits am ersten Tag sollten Angestellte im Urlaubsland eine Arztpraxis besuchen und sich die Krankheit – zur Not auf Englisch – attestieren lassen. Hansen rät, auch den Arbeitgeber sofort zu informieren, um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherzustellen. Die eigene Krankenkasse oder die Zusatzversicherung ist ebenfalls in Kenntnis zu setzen.

Die Adexa-Expertin weist auf zwei Ausnahmen hin: Falls Angestellte keine Urlaubstage nehmen, sondern Überstunden abbauen, können sie keinen zusätzlichen Freizeitausgleich einfordern. Und wird ein Kind im Urlaub krank, gibt es ebenfalls keine solchen Möglichkeiten.

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