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Arbeitsrecht und Protesttag – was gilt?

Die Teilnahmebereitschaft am Protesttag am 14. Juni ist hoch. Was Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie an Protestaktionen teilnehmen möchten, hat die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) juristisch bewertet.
PZ
12.06.2023  13:00 Uhr
Arbeitsrecht und Protesttag – was gilt?

»Im arbeitsrechtlichen Sinn ist diese Aktion übrigens kein Streik, weil der Begriff ›Streik‹ eine planmäßige und gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer Vielzahl von Arbeitnehmern meint, die gemeinsam ein Ziel erreichen wollen, beispielsweise den Abschluss eines besseren Tarifvertrags«, erläutert Martin Dierkes, Justitiar der TGL Nordrhein. »Da ein Streik also von den Arbeitnehmern ausgeht, trifft bei einer Teil- oder Komplettschließung der Apotheke durch die Apothekenleitung/den Inhaber (Arbeitgeber) der Begriff ›Protesttag‹ eher zu.«

Zum Protesttag aufgerufen haben die einzelnen Apothekerverbände, in denen die Apothekeninhabenden Mitglieder sind. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung wird durch die notdiensthabenden Apotheken gewährleistet. Eine juristische Einschätzung hierzu hatte bereits Anfang Mai Rechtsanwalt Ulrich Laut, Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, gegeben.

»Ein Protesttag ist arbeitsrechtlich anders zu bewerten als ein Streik«, so Dierkes. »Die Apothekenleitung sollte im Vorfeld klar kommunizieren, ob und wie sie selbst am Protesttag teilnimmt und ob und in welchem Umfang die Apotheke geschlossen wird.« Daraus ergeben sich nun unterschiedliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, die der Justiziar folgendermaßen skizziert:

Apothekenleitung entscheidet über Freistellung

Für Arbeitnehmer ist der Protesttag ein ganz normaler Arbeitstag. Wer am Protesttag und den Kundgebungen teilnehmen möchte, sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen. Dieser kann entweder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme von der Arbeitsverpflichtung freistellen oder den Arbeitnehmer freistellen, ohne den Lohn zu bezahlen, weil er keine Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne erbringt. Dies wird den Arbeitnehmer aber im Zweifel davon abhalten, am Protesttag teilzunehmen.

Es ist die Entscheidung des Arbeitsgebers, ob er den Arbeitnehmer überhaupt freistellt (bezahlt oder unbezahlt). Alternativ kann der Arbeitnehmer für den Protesttag kurzfristig einen bezahlten Urlaubstag beantragen oder – ebenfalls in Absprache mit dem Arbeitgeber – für diesen Tag Überstunden abbauen.

Falls die Leitung morgens die Apotheke öffnet, später aber schließt, um an Kundgebungen teilzunehmen, oder die Apotheke den ganzen Tag schließt (und sei es, um mit Passanten oder Kunden ins Gespräch zu kommen und ausdrücklich auf die prekäre Situation der Apotheken hinzuweisen), bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass er bei vorläufiger Apothekenöffnung zunächst seine Arbeit ganz normal aufnehmen muss.

Bei einer Teil- oder Komplettschließung kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr so erbringen, wie es arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Das ist juristisch gesehen ein Annahmeverzug des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese vom Arbeitgeber allerdings nicht angenommen und dennoch normal entlohnt wird.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer allerdings trotz Apothekenschließung Arbeiten zuteilen, die auch bei geschlossener Apotheke erbracht werden können, zum Beispiel Inventur-Arbeiten. Diese Arbeitsleistung ist entsprechend zu vergüten. Das gilt auch, wenn die Apothekenleitung dem Arbeitnehmer keine Arbeiten bei geschlossener Apotheke zuteilt, den Arbeitnehmer vorzeitig nach Hause schickt oder dem Arbeitnehmer sagt, dass er wegen der Apothekenschließung am Protesttag nicht zur Arbeit erscheinen muss. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, ein Nacharbeiten der ausgefallen Arbeitszeit zu verlangen.

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