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Apothekenangestellte
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Arbeitsrecht und Protesttag – was gilt?

Die Teilnahmebereitschaft am Protesttag am 14. Juni ist hoch. Was Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie an Protestaktionen teilnehmen möchten, hat die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) juristisch bewertet.
AutorKontaktPZ
Datum 12.06.2023  13:00 Uhr

Keine Pflicht zum Protest

Die Apothekenleitung kann den Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, gegen seinen Willen aktiv an den Protestaktionen teilzunehmen. »Damit der Apotheken-Protesttag ein voller Erfolg wird, sollten alle Apothekenleiter daran teilnehmen«, betont auch die TGL Nordrhein. »Dies impliziert eine zahlreiche Teilnahme von Angestellten und Mitarbeitern.« Auch die bundesweit zuständige Apothekengewerkschaft Adexa hat ihre Mitglieder aufgerufen, sich zahlreich am Protesttag zu beteiligen.

Die TGL empfiehlt daher den Arbeitgebern, Regelungen mit den Arbeitnehmern zu treffen, damit diese ebenfalls am Protesttag teilnehmen. »Denn ein erfolgreicher Protesttag öffnet den Arbeitgebern wahrscheinlich auch mehr finanzielle Spielräume, die wiederum auch den Arbeitnehmer zugutekommen können«, so Justiziar Dierkes.

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