Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Ausnahmezustand |
Wer Angst vor einer Ansteckung hinterm HV-Tisch hat, darf nicht einfach zu Hause bleiben. Das kann laut Adexa eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. / Foto: Imago Images/Imagebroker
Die in Deutschland angeordneten Schließungen von Schulen, Kindergärten und Kitas stellen berufstätige Eltern, darunter auch Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken und Apothekeninhaber, vor erhebliche Probleme. Es gibt nun viele Sonderregelungen.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach Angaben der Apothekengewerkschaft Adexa wie folgt geregelt: Mitarbeiter mit Kindern müssen zunächst alles versuchen, um eine Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Das kann aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Betreuung durch den anderen Elternteil sein. Dass ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und von der Betreuung durch die Großeltern zurzeit abgeraten wird, verschärfe die Situation noch, so Adexa.
Erst wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist, dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben – in der Regel ohne Anspruch auf Vergütung. Das BMAS dazu: »Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB).« In diesen Fällen sei »der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen«. Zu beachten sei jedoch, dass der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen nicht arbeiten könne, nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns habe.
Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, rät, mit dem Arbeitgeber im Gespräch zu bleiben und alle Möglichkeiten gemeinsam durchzugehen und auszuschöpfen. In Frage komme beispielsweise, vorhandene Überstunden abzubauen, Urlaub einzureichen oder ein flexibles Arbeitszeitsystem zu nutzen, sofern ein solches im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, sagte sie gegenüber Adexa.
Wie sieht es mit dem Lohn aus, wenn in einer Apotheke wegen eines Coronavirus-Falls nicht gearbeitet werden kann? Grundsätzlich gilt: Kann in einem Betrieb nicht gearbeitet werden, trägt allein der Inhaber das Risiko. Dieser hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Unternehmen sichere Arbeitsbedingungen herrschen. Warum es zu Betriebsstörungen komme, sei dabei unerheblich, hebt Adexa hervor.
Eventuell haben Inhaber auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. So teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am 16. März mit, dass Kurzarbeitergeld kurzfristig fließen kann. Betriebe könnten dies bereits beantragen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Zudem bekämen Arbeitgeber die entsprechend anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet.
Tritt also ein SARS-CoV-2-Fall auf und der Arbeitgeber kann aufgrund behördlicher Anordnung des Infektionsschutzes seine Angestellten nicht beschäftigen, ist der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Das bedeutet: Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und die Entgeltfortzahlung erfolgt weiter, informiert Adexa. Voraussetzung dafür ist, dass der Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.
Eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber ist außerdem gefragt, wenn ein Angestellter aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist und sich deswegen freiwillig in eine zweiwöchige Quarantäne begeben möchte. Obwohl die Behörden dazu raten, ist dieser Schritt ohne Absprache mit dem Vorgesetzten erst einmal nicht erlaubt. Da der Arbeitgeber aber für den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten verantwortlich ist, sollten die meisten ohnehin ein großes Interesse an einer freiwilligen Quarantäne haben.
Muss hingegen ein Mitarbeiter der Offizin in häuslicher Quarantäne bleiben, »kann es einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Nettogehalts geben«, so die Adexa. Für die ersten sechs Wochen übernimmt demnach der Arbeitgeber den Verdienstausfall, bekommt ihn aber auf Antrag von den Behörden erstattet.