Arztbesuche während der Arbeitszeit |
Arzttermine immer außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen, ist für viele Arbeitnehmer schwer bis unmöglich. Was ist hier arbeitsrechtlich zu beachten? / Foto: Getty Images/Westend61
Fallbeispiel 1: »Meine Apothekenleitung erwartet, dass ich für Arztbesuche Überstunden nehme. Es ist leider nicht immer möglich, einen Arzttermin an meinem freien Tag zu bekommen oder vor Arbeitsbeginn morgens rechtzeitig aus der Sprechstunde zur Arbeit zu erscheinen. Ist es rechtens, dass ich dafür Überstunden nehmen oder die Zeit nacharbeiten muss?«
Die Antwort von Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Adexa: Arzttermine müssen Sie grundsätzlich außerhalb Ihrer Arbeitszeit wahrnehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die für das Aufsuchen des Arztes notwendige Zeit. Für diese Zeit kann ein Vergütungsanspruch nach § 10 a Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)/Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV NR) bestehen, wenn der BRTV/RTV für Ihr Arbeitsverhältnis Gültigkeit hat. Der Anspruch ist zusammen mit den weiteren in der tariflichen Vorschrift genannten besonderen Gründen für eine Freistellung begrenzt auf insgesamt zwei Arbeitstage im Kalenderjahr. Ansonsten kann auch ein Anspruch aus § 616 BGB gegeben sein, wenn dieser im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. In jedem Fall ist nachzuweisen, dass der Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeiten möglich war. Hierüber stellen die Arztpraxen eine Bescheinigung aus. Es muss sich auch um einen notwendigen Arztbesuch handeln.
»Und was heißt notwendig?«, lautet dann oft die Nachfrage. Der Arztbesuch muss zu dem jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig sein. Bei akuten Beschwerden ist das immer der Fall. Die Notwendigkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass Sie beispielsweise für eine Blutabnahme in nüchternem Zustand erscheinen müssen. Bei vielen anderen zwar planbaren Behandlungen werden Sie auch für den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, sodass sich die Frage der Freistellung und Fortzahlung der Vergütung gar nicht stellt. Sie haben dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.