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Packungsgrößen

Kommen bald die Riesenpackungen?

17.12.2010  15:13 Uhr

Von Daniel Rücker / Am 1. Januar 2011 tritt das Arzneimittelmarkt- Neuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft. Mit dem Gesetz ändern sich auch die Regeln für Packungsgrößen. Sie orientieren sich demnächst am Versorgungszeitraum.

Viele Freunde hat die neue Packungs­größenverordnung nicht. Apotheker und Ärzte, Pharmagroßhandel und Industrie äußern Vorbehalte. Nur die Kassen sind zufrieden, weil die Streitigkeiten über die Austauschbarkeit von Arzneimitteln bei Rabattverträgen zurückgehen dürften. Allen anderen bleibt nur ein Trost: Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt.

Die neue Verordnung unterscheidet sich in zwei entscheidenden Punkten von der aktuellen Regelung: Ob auf eine Arzneimittelpackung N1, N2 oder N3 aufgedruckt wird, hängt demnächst davon ab, wie lange ihr Inhalt reicht – für jeweils maximal 10, 30 oder 100 Tage. Außerdem wird es in Zukunft nur noch geringe Unterschiede innerhalb einer Packungsgröße geben. Während sich heute die Einordnung an Obergrenzen orientiert, müssen die Hersteller ab 2013 einen Korridor einhalten. N1-Packungen dürfen bis zu 20 Prozent größer oder kleiner sein als für den Behandlungszeitraum notwendig. N2 darf um 10 Prozent abweichen, bei N3 darf der Inhalt nur nach unten bis zu 5 Prozent differieren.

Übergangsregelungen vereinbart

Ab 2011 wird es zunächst eine Mischung aus beiden Regelungen geben. Bis Juli 2011 dürfen PTA oder Apotheker zudem in einer Übergangszeit alle Packungen, die heute eine gültige N-Kennzeichnung tragen, abgeben. Allerdings gelten für die N1-, N2- und N3-Packungen (mit zum Beispiel 10, 50 und 100 Tabletten) schon die Spannen für Über- oder Unterschreitung. Ab 2013 müssen die Apotheken dann wegen der Orientierung an der Behandlungsdauer deutlich größere Packungen vorrätig halten. Eines der bizarrsten Beispiele ist dabei Parace­tamolsaft für Kinder. In der niedrigen Konzentration, wie ihn manche Hersteller anbieten, müsste die N3-Packung dann ein Volumen von 2 Litern haben. Und eine N3-Packung mit Tabletten, von denen der Patient dreimal täglich drei Stück einnehmen soll, enthielte 900 Tabletten.

Wegen der geringen Toleranz in der Packungsgrößenverordnung werden 2011 bestimmte Packungen nicht mehr in eine N-Größe eingeordnet. Liegt die Messzahl für N1 beispielsweise bei 20 Tabletten, für N2 bei 50 und N3 bei 100, dann gelten nur noch Packungen als N1, wenn sie zwischen 16 und 24 Tabletten enthalten. In einer N2-Packung müssen 45 bis 55 Tabletten enthalten sein, in N3 sind es 95 bis 100. Alle ­Packungen, die außerhalb dieser Korridore liegen, dürfen kein N tragen. Sie bleiben aber erstattungsfähig.

Die Packungsgrößenverordnung wurde vor allem deshalb novelliert, weil sich die Krankenkassen eine juristisch saubere Regelung für die Aut-idem-Substitution bei Rabattverträgen wünschten. Mit dem AMNOG wurden deshalb auch die Substitutionsregeln präzisiert. Ab Januar 2011 kann jede Packung gegen eine andere mit derselben N-Kennzeichnung ausgetauscht werden, wenn bei wirkstoffgleichen Präparaten mindestens ein Anwendungs­gebiet identisch ist. /

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ruecker(at)govi.de

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