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EU-Berufsqualifikationsrichtlinie

Einfacher im Ausland arbeiten

11.01.2016  11:22 Uhr

Von Stephanie Schersch / Wer als Heilberufler im europäischen Ausland arbeiten möchte, soll es künftig einfacher haben. Das geht aus einem Gesetz hervor, das der Bundestag kurz vor Weihnachten abgesegnet hat. Darüber hinaus legt die Novelle eine neue Definition des Apothekerberufs fest.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die für Heilberufler relevanten Vorgaben der sogenannten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in deutschem Recht verankern. Im Kern geht es da­rum, das Arbeiten im europäischen Ausland zu erleichtern. Dafür soll das Verfahren zur Anerkennung von Abschlüssen bald unkomplizierter vonstattengehen als bislang.

Europäischer Berufsausweis

Apotheker haben in Zukunft die Möglichkeit, einen sogenannten europä­ischen Berufsausweis zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine Art elektronisches Zertifikat, das die Anerkennung der Qualifikation im Zielland belegt. Den gesamten Prozess soll der Antragsteller dabei unkompliziert über ein Online-Verfahren abwickeln und Zeugnisse einfach elektronisch einreichen können. Zunächst wird der EU-Berufsausweis nur für einige wenige Berufsgruppen eingeführt. PTA zählen bislang nicht dazu, langfristig könnten aber auch sie von dem vereinfachten Verfahren profitieren.

Neu ist zudem ein Vorwarnmechanismus zwischen den EU-Ländern. Liegen einer Behörde Kenntnisse über gefälschte Zeugnisse vor oder hat ein Heilberufler Berufsverbot in einem Mitgliedsstaat, sollen das alle anderen Länder künftig schnellstmöglich erfahren. Diese Regelung soll Betrügereien deutlich erschweren.

Darüber hinaus regelt das Gesetz Mindestanforderungen an die Ausbildung, die beispielsweise Ärzte, Apo­theker oder PTA mitbringen müssen, wenn sie in Deutschland tätig werden wollen. In diesem Zusammenhang soll auch § 2 der Bundesapothekerordnung (BApO) überarbeitet werden. Dieser definiert bereits heute in groben Zügen den Beruf des Apothekers. In Zukunft soll er exemplarisch pharmazeutische Tätigkeiten auflisten, darunter die ­Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, die Beratung zu Medikamenten oder die Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Stellen.

Die Bundesländer halten diese Auflistung für unvollständig. Ihnen fehlt insbesondere ein Verweis auf die verschiedenen Tätigkeitsorte, an denen Apotheker ihre Aufgaben erfüllen. »Die Verantwortung des Apothekers als ­Arzneimittelexperte und freier Heil­berufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahr­genommen«, heißt es in einer ­Stellung­nahme, die der Bundesrat Ende November vorgelegt hatte. Vielmehr arbeiten Apotheker auch in Industrie, Verwaltung, Forschung und Lehre. Die Länder fordern daher, die Definition in § 2 BApO um entsprechende Tätig­keiten zu ergänzen.

Diesem Wunsch ist Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) nicht nachgekommen. Mit Blick auf das Berufsbild des Apothekers hält er strikt an der ursprünglichen Formulierung fest, die er eins zu eins aus der europä­ischen Richtlinie übernommen hatte. Wie die Länder darauf reagieren werden, bleibt abzuwarten. In Kürze wird der Bundesrat final über das Gesetz abstimmen.

Stichtag 18. Januar

Mit ihrer Stimme könnten die Länder Gröhes Gesetz theoretisch stoppen. Dann müsste der Vermittlungsausschuss von Bundestag und -rat einspringen. Verzögert sich die Novelle allerdings auf lange Sicht, könnte Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren der EU drohen. Denn eigentlich müssen die Mitgliedstaaten die Berufsanerkennungsrichtlinie bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht überführen. Ob die Bundesländer vor diesem Hintergrund tatsächlich auf ihre Forderungen pochen werden, weil ihnen so viel an der erweiterten Defi­nition des Apothekerberufs liegt, ist fraglich. /

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