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Apothekenbetriebsordnung

Keine Apotheke light

20.02.2012  14:46 Uhr

Von Daniel Rücker / Apotheker und PTA können etwas aufatmen. Die »Apotheke light« ist vom Tisch. Die Bundesregierung hat einem Entwurf der Apothekenbetriebsordnung zugestimmt, der Filialverbünde nicht bevorzugt. Dennoch gibt es weiter Kritik am Verordnungsentwurf.

Nach 25 Jahren und mehreren gescheiterten Anläufen zur Novellierung wird die neue Apothekenbetriebsordnung noch in diesem Frühjahr generalüberholt in Kraft treten. Musste man sich noch vor einigen Wochen ernsthafte Sorgen machen, sieht es mittlerweile deutlich positiver aus. Filialverbünde bekommen jetzt doch keine Privilegien. Filialen werden nicht den Zweigapotheken gleichgestellt. In jeder Betriebsstätte eines Verbundes muss es weiterhin ein Labor geben und Rezepturen müssen angefertigt werden können. Ein vager Vorteil für die Filialisten bleibt allerdings: Notdienste können von einer anderen Betriebsstätte des Verbundes übernommen werden – allerdings nur bei wichtigen Gründen.

Nachdem das Bundeskabinett den Entwurf Anfang Februar ohne Änderungen durchgewinkt hat, ist das Schreckgespenst »Apotheke light« also vom Tisch. Im Interview mit der Pharmazeutischen Zeitung bezeichnete Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr den Sinneswandel als Konsequenz eines Antrages auf dem SPD-Parteitag. Teile der Sozialdemokraten liebäugeln mal wieder mit Apothekenketten. Bahr sieht nun aber die Gefahr, dass bei einer Einführung von Fremd- und Mehrbesitz die Filialregelung die Ausbreitung von Apothekenketten beschleunigen könnte.

Einfluss der Bundesländer

Tatsächlich dürften aber auch die Bundesländer zum ministerialen Sinneswandel beigetragen haben. Die Länder wollen keine Apotheken light. Vor allem die Flächenstaaten wie Bayern, Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen machen sich Sorgen, dass die Versorgung der Menschen auf dem Land schlechter wird, wenn nicht mehr jede Apotheke das gesamte Leistungsspektrum anbietet.

Verändert hat das Ministerium auch die Passagen zur Qualitätssicherung. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist nun doch eine QMS-Pflicht vorge­sehen. Alle Apotheken müssen »ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten« installieren, heißt es in der aktuellen Version der Apothekenbetriebsordnung. Das QMS muss sicherstellen, dass in der Apotheke Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden, Verwechslungen vermieden und die Patienten umfassend beraten werden.

Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung wird auch die Dienstbereitschaft der Apotheken vom Ladenschlussgesetz entkoppelt. Apotheken sind jetzt »zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet«. Von dieser Verpflichtung befreit werden sie montags bis samstags bis 8 Uhr, montags bis freitags ab 18.30 Uhr, samstags, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr sowie sonn- und feiertags und zu den ortsüblichen Schließzeiten.

Wie schon im Referentenentwurf hat das Ministerium die Listen gestrichen, in denen Geräte und Fachliteratur verzeichnet waren. Nun soll der Apothekenleiter entscheiden, was er benötigt. Bei der Literatur gibt es immer noch die Vorgabe, dass die notwendigen wissenschaftlichen Hilfsmittel in der Apotheke vorgehalten werden müssen. Das kann auch in Datenbanken oder auf CD sein. Es reicht aber nicht, sie bei Bedarf aus dem Netz he­runterzuladen. Sie müssen permanent in der Apotheke verfügbar sein.

Was dies nun konkret bedeutet, wird die Zukunft zeigen. Minister Bahr ging im PZ-Interview davon aus, dass sich nicht viel ändern wird.

Noch Nachbesserungs­bedarf

Die ABDA begrüßte ausdrücklich, dass das Gesundheitsministerium im Kabinettsentwurf von den Sonderregeln für Filialen abgerückt ist. Nachbesserungsbedarf sieht der Verband hingegen in den Bereichen Rezeptur und Defektur. Die ABDA hält nichts von der Streichung der Literatur- und Gerätelisten. Ein solcher Schritt laufe dem eigentlichen Ziel zuwider, die Qualität der Rezepturen zu stärken, heißt es. Genau dies will das Ministerium mit der Novelle erreichen.

PTA wie Apotheker dürften aber gleichermaßen zufrieden damit sein, dass nach dem aktuellen Entwurf nicht mehr nicht-pharmazeutisches Personal in der Herstellung und Prüfung eingesetzt werden darf. /

E-Mail-Adresse des Verfassers

ruecker(at)govi.de

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