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Allergene

Kennzeichnung auch bei loser Ware

09.02.2015  11:46 Uhr

Von Annette Immel-Sehr / Seit Dezember 2014 müssen allergene Zutaten nicht nur auf verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden, sondern auch bei loser Ware.

Die Lebensmittel-Informations-Verordnung (EU 1169/2011) sieht vor, dass Verbraucher beispielsweise in der Bäckerei, in der Metzgerei oder auf dem Wochenmarkt, aber auch in der Kantine, im Hotel oder Restaurant über allergene Zutaten informiert werden. Dies gilt auch für Lebensmittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden, etwa Bonbons oder Teemischungen. Ausgewiesen werden müssen die 14 häufigsten Allergieauslöser, darunter zum Beispiel glutenhaltiges Getreide, Eier, Fisch und Erdnüsse.

Wie die gesetzliche Vorgabe genau umgesetzt werden soll, regelt bis auf Weiteres eine vorläufige Lebensmittel­informations-Ergänzungsverordnung. Danach ist eine schriftliche Allergen­information an verschiedenen Stellen möglich: beispielsweise auf einem Schild, auf einem Aushang, auf dem Ausdruck der Waage oder in einer leicht zugänglichen Kladde. Restaurants oder Kantinen können die Informationen zu allergenen Zutaten und Hilfsstoffen auf der Speisen- oder Getränkekarte aufführen oder im Preisverzeichnis.

Nach Einschätzung des Deutschen Allergie- und Asthmabundes (DAAB) wird noch in der ersten Jahreshälfte eine endgültige Durchführungsverordnung erscheinen. Erst dann wird es vermutlich auch entsprechende Sanktionen vonseiten der Lebensmittelkon­trolleure für eine unzureichende oder falsche Kennzeichnung geben. Allergiker können sich aber schon heute im Restaurant oder beim Bäcker nach den Zutaten erkundigen. /

Quelle: aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz

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