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PTA-Tag

Aktuelles Arbeitsrecht

21.05.2010  16:39 Uhr

PTA-Tag

Aktuelles Arbeitsrecht

von Bettina Sauer, Berlin

Was sollte im Arbeitszeugnis stehen? Welche Kniffe gibt es bei der Kündigung zu beachten? Und dürfen Chefs ihre Mitarbeiter durch Kamera und Tonband überwachen? Über diese Fragen informierte die Apothekengewerkschaft Adexa bei ihrem diesjährigen »PTA-Tag« in Berlin.

Die Überwachung der Apothekenmitarbeiter durch Kamera- und Tonbandaufnahmen ist in der Regel unzulässig. »Denn dabei handelt es sich gemäß § 2 des Grundgesetzes um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht«, betonte Minou Hansen, Rechtsberaterin in der Hauptgeschäftsstelle der Apothekengewerkschaft Adexa, beim PTA-Tag. Als Ausnahme nannte die Rechtsanwältin die »offene Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raums, beispielsweise der Offizin«. »Allerdings müssen die Kameras dann deutlich von den Kunden und Mitarbeitern zu sehen sein.« Jede andere Form, besonders die verdeckte Überwachung der Offizin, des Labors oder anderer Apothekenräume, sei nur zulässig, wenn der Inhaber einen begründeten Verdacht gegen einen oder mehrere Mitarbeiter hege. »Die Interessen des Arbeitgebers müssen stärker wiegen als die Persönlichkeitsrechte des Personals. Deshalb lassen sich viele Überwachungsmaßnahmen gerichtlich anfechten.«

Hansen gab einen Überblick über aktuelle tarif- und arbeitsrechtliche Fragen. Dabei ging sie ausführlich auf zwei Themen ein, zu denen die Adexa viele Anfragen bekommt: Arbeitszeugnis und Kündigung. »Egal, welche Seite das Arbeitsverhältnis beenden will, die Kündigung muss immer schriftlich unter Einhaltung der Fristen erfolgen«, betonte Hansen. Dabei komme es darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn der Bundesrahmentarifvertrag vereinbart wurde, gelten die tariflichen Kündigungsfristen, die 2009 auf 1 Monat zum Monatsende gekürzt wurden (Ausnahme Nordrhein: dort 6 Wochen zum Quartalsende). Mindestens gelten jedoch immer die gesetzlichen Kündigungsfristen, die 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende betragen und sich bei längerer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber auf bis zu 7 Monate verlängern.

Sofort zur Agentur für Arbeit

»Sobald Arbeitnehmer die Kündigung in der Hand halten, muss in ihrem Gehirn die 2-mal-3-Regel aufblitzen.« Demnach bleibt ihnen genau drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen oder außergerichtlich eine Abfindung auszuhandeln. Und sie müssen sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung beziehungsweise spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit melden. »Sonst bekommt man erst einmal kein Arbeitslosengeld.«

Rechtsanspruch auf ein Zeugnis

Zudem habe jeder Arbeitnehmer, egal, ob er kündigt oder gekündigt wird, bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. »Wenn Sie es nicht am letzten Arbeitstag bekommen, fordern Sie es so schnell wie möglich ein.« Zudem empfahl Hansen, das Zeugnis direkt nach Erhalt genau zu überprüfen. Es müsse eine ordentliche äußere Form aufweisen, auf den letzten Arbeitstag datiert sein und bestimmte Inhalte und Formulierungen enthalten. Dazu zählen die vollständigen persönlichen Daten, eine umfassende Beschreibung der Tätigkeiten, der Hinweis auf regelmäßige Fortbildung und die Bewertung der Arbeit und des Verhaltens gegenüber Chef, Kollegen und Kunden (siehe Kasten). Insbesondere die Bewertung sorgt Hansen zufolge oft für Konflikte, die möglicherweise sogar vor Gericht enden. »Arbeitnehmer wünschen sich gute oder sehr gute Noten, Arbeitgeber wollen sie nicht geben oder nutzen nicht die Standardformulierungen.« Bei Zweifeln rund ums Arbeitszeugnis sei es hilfreich, eine Rechtsberatung einzuholen.

»Einer von vielen guten Gründen, Mitglied bei Adexa zu werden«, kommentierte Ingrid Heberle. Als Vorsitzende der Fachgruppe PTA der Apothekengewerkschaft trug sie besondere Verantwortung für die Gestaltung des PTA-Tages, bei dem es schwerpunktmäßig um Niere, Blase und Harnwege ging. Die ersten drei Vorträge behandelten die Betreuung von Patienten mit eingeschränkter Nieren- beziehungsweise Blasenfunktion sowie gutartigen Prostatabeschwerden, der vierte beschäftigte sich mit der pflanzlichen Vorbeugung und Therapie von Harnwegsinfekten. Als »sehr abwechslungsreich« und »up to date« bezeichnete Heberle das Programm im Gespräch mit PTA-Forum. »Die Referenten haben das Problembewusstsein für bestimmte Patientengruppen, Therapien und die damit verbundenen Probleme geschärft. Das dürfte der Beratung in der Apotheke zugutekommen.«

Das muss im Arbeitszeugnis stehen:

  • Vollständige persönliche Daten: Name, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Berufsbezeichnung, Zeitraum der Beschäftigung.
  • Beschreibung der Tätigkeitsbereiche – und zwar möglichst umfassend und unter Nennung von besonderen Leistungen. Hier könnte beispielsweise stehen, dass jemand eigenständig ein Warensortiment aufgebaut hat, den Bereich Kosmetik betreut oder Patientenvorträge hält.
  • Bewertung der Arbeit
    Dabei dienen Standardformulierungen als Noten:
    »stets zur vollsten Zufriedenheit« = sehr gut
    »stets zur vollen Zufriedenheit« = gut
    »zur vollen Zufriedenheit« = befriedigend
    »zur Zufriedenheit« = ausreichend
    »hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden« = mangelhaft
  • Bewertung des Verhaltens
    Auch hier dienen Standardformulierungen als Noten:
    »Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei« = sehr gut
    »Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war einwandfrei« = gut
    Geänderte Reihenfolge – zum Beispiel »Das Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten... » = befriedigend
    »Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden gab keinen Anlass zu Beanstandungen« = ausreichend
  • Wichtig ist ein Hinweis auf regelmäßige Fortbildungen.
  • Idealerweise enthält das Zeugnis zusätzlich steigernde Formulierungen (»wertvolle Ideen«, »herausragende Leistungen«, »besondere Kenntnisse«) und eine positive Schlussformel (»Ich bedauere das Ausscheiden und wünsche für den weiteren Lebensweg alles Gute.«). Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht Hansen zufolge allerdings nicht. 

E-Mail-Adresse der Verfasserin:
sauer(at)govi.de

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