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DocMorris schafft es an den Europäischen Gerichtshof

23.02.2015  12:07 Uhr

Von Daniel Rücker / Die Arzneimittelpreisverordnung ist verbindlich. Spätestens seit 2012. Damals hatten die höchsten Richter in Deutschland entschieden, dass Apotheker ihren Kunden keinen Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben dürfen. Jetzt hat jedoch das Oberlandesgericht Düsseldorf Zweifel angemeldet.

Eigentlich war der Sachverhalt geklärt: Deutsche und europäische Versand­apotheken müssen sich an das deutsche Preisrecht halten. Das hatte der in Karlsruhe ansässige Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe im August 2012 entschieden.

Vorausgegangen waren voneinander abweichende Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts in der Frage, ob die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften für ausländische Versandapotheken gelten. Mit dem Urteil des Gemeinsamen Senats war die Wettbewerbsverzerrung zwischen deutschen Apotheken und ausländischen Versendern scheinbar beendet. Boni für Rx-Arzneimittel waren verboten.

Europäische Versandapotheken wie DocMorris und Europa Apotheek wollten sich mit dem Urteil aber nicht abfinden. Direkt nach der Urteilsverkündung im Jahr 2012 wollte der europäi­sche Verband der Versandapotheken die Boni-Frage vor den Europäischen Gerichtshof bringen. Der Gemeinsame Senat hatte in dem Karlsruher Verfahren aber keinen Ansatzpunkt dafür gesehen, den EuGH anzurufen. Er sah keine europarechtliche Komponente in dem Rechtsstreit. An der Boni-Front kehrte erst einmal Ruhe ein.

Überraschende Wendung

Damit ist es jetzt erst einmal vorbei. Ein seit Jahren am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laufendes Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Deutsche Parkinsonvereinigung (DPV) rüttelt jetzt am Urteil des Gemeinsamen Senats. Die Wettbewerbszentrale war gegen die DPV vorgegangen, weil diese ihren Mitgliedern Boni beim Einkauf in der niederländischen Versand­apotheke DocMorris anbietet.

Der Rechtsstreit zwischen Wett­bewerbszentrale und DocMorris findet vor dem OLG Düsseldorf statt. Mit einer aktuellen überraschenden Wendung. Im Gegensatz zu den Richtern des Gemeinsamen Senats sind sich die Düsseldorfer Richter nicht sicher, ob das deutsche Boni-Verbot europäischem Recht entspricht. Drei Jahre nach dem Karlsruher Urteil hat das Gericht deshalb jetzt den EuGH angerufen. Er soll das Verbot in einem Vorabentscheidungsverfahren europarechtlich überprüfen. Die OLG-Richter sind sich nicht sicher, ob das Boni-Verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sein könnte.

Das aktuelle Vorlageverfahren kommt für die Branche überraschend. Im Jahr 2009 hatte der Europäische Gerichtshof im Verfahren um das Fremd- und Mehrbesitzverbot in Deutschland klargestellt, dass die Arzneimittelversorgung in den Regelungsbereich der Mitgliedsstaaten fällt. Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit seien akzeptabel, wenn sie dem Gesundheitsschutz dienten. Das war eindeutig.

Mit der Vorlage am Europäischen Gerichtshof hat DocMorris jetzt sein lange gehegtes Ziel doch noch erreicht. Gemeinsam mit dem europäischen Verband der Versandapotheken wollte man die Boni-Frage in Brüssel klären lassen. Das ist jetzt in greifbarer Nähe. Bis es soweit ist, dürfte jedoch noch einige Zeit vergehen. Die Mühlen des EuGH mahlen langsam. In diesem Jahr wird die Entscheidung wohl nicht fallen. Eine Prognose über den Ausgang des Verfahrens ist schwierig. Eigentlich müsste der EuGH das Boni-Verbot bestätigen, wenn er seiner Entscheidung zum Fremd- und Mehrbesitzverbot folgt. Sicher ist das aber nicht. Die Brüsseler Richter sind immer wieder auch für Überraschungen gut. /

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