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Minijob

Kleines Gehalt, aber fast alle Rechte

10.03.2015  11:14 Uhr

Von Tanja Kratt / Minijobber verdienen bis zu 450 Euro monatlich brutto wie netto. Die Jobs sind in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei, aber nicht frei von Arbeitnehmerrechten.

Nicht selten wird gerade Arbeitnehmern mit Minjob der Urlaubsanspruch, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder das sogenannte Weihnachtsgeld verweigert. Ob das alles so rechtens ist, soll hier geklärt werden.

Falsch: Minijobber haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Falle einer Erkrankung sind auch für geringfügig Beschäftigte sicher – und sie erhalten weiterhin ihr Gehalt. Der Arbeitgeber bekommt übrigens den wesentlichen Teil der Entgeltfortzahlung (bis zu 80 Prozent) durch das sogenannte U1-Umlage-Verfahren erstattet, sofern in seiner Apotheke weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigt sind. Und das ist ja überwiegend der Fall. Nach sechs Wochen sind allerdings nur diejenigen, die zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben, durch das Krankengeld ihrer Krankenkasse abgesichert.

Falsch: Minijobber haben weniger oder gar keinen Urlaubsanspruch.

Natürlich steht auch den geringfügig Beschäftigten der normale Urlaub zu. Der wird zwar häufig umgerechnet in Arbeitstage, fällt deswegen aber nicht geringer aus als bei einer Vollzeitkraft.

Ein Beispiel: Minijobberin Malin arbeitet immer dienstags und donnerstags – im Gegensatz zu Vollzeitkräften also nur an zwei Werktagen pro Woche. In Apotheken bezieht sich der Urlaubsanspruch von 33 bis zu 36 Tagen auf alle sechs Werktage. Bei dieser Mini­jobberin, die nur an zwei Tagen in der Woche beschäftigt ist, würde man den Urlaubsanspruch folgendermaßen umrechnen: 33 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit zwei Arbeitstagen. Das Ergebnis wären elf Tage Urlaub. Pro Urlaubswoche würde man bei ihr immer nur die zwei Arbeitstage (Dienstag und Donnerstag) als Urlaubstage anrechnen. Die Minijobberin käme somit auf 5,5 Urlaubswochen: fünf komplette Urlaubs­wochen und einen Urlaubstag in der sechsten Woche.

Falsch: Minijobber haben keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Tarifgebundene Minijobber haben auch Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung und Altersvorsorge-Beiträge ihres Arbeitgebers, wenn der Minijob ihre einzige Beschäftigung ist.

Richtig: Minijobber haben keinen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld.

Das ist richtig, weil sie in der Regel nicht selbst krankenversichert, sondern familienversichert sind. Sie erwerben keine Ansprüche in der Pflegeversicherung und nur sehr geringe oder gar keine Ansprüche in der Rentenversicherung. Das gilt selbst dann, wenn der Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird. /

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