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Bundesrahmentarifvertrag

Nachtdienst wird besser honoriert

Datum 10.03.2015  11:14 Uhr

Von Sigrid Joachimsthaler / Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und Adexa haben sich auf einen neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geeinigt. Er gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015. Besonders für die verbesserte Vergütung bei Notdiensten in der Zeit von 22 Uhr bis 8 Uhr morgens hat Adexa gekämpft – mit Erfolg. Änderungen gibt es unter anderem auch bei der Anerkennung von Berufsjahren und bei den Kündigungsfristen.

Angehörige aller zum Notdienst berechtigten Apothekenberufe bekommen rückwirkend ab Januar für den zehnstündigen Zeitraum von 22 Uhr bis 8 Uhr morgens entweder 85 Euro oder einen Freizeitausgleich von 5,5 Stunden statt bisher 3,5 Stunden. Ob es Freizeit oder Geld gibt, entscheidet wie bisher der Arbeitgeber.

Die Vergütung von 85 Euro gilt also für angestellte Approbierte sowie auch für Apothekerassistenten und Pharmazie-Ingenieure (PI) – und einheitlich für jede Berufs­jahres­gruppe. Insbesondere junge Approbierte profitieren von einer Erhöhung der Nacht­not­dienst­vergütung um circa 30 Prozent, PI und Apotheker­assistenten sogar von circa 50 Prozent.

Unverändert bleiben Notdienste in der Zeit von 18:30 Uhr bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 18:30 Uhr. Sie werden wie bisher mit Freizeitausgleich in Höhe von 1:1 angerechnet beziehungsweise mit dem tariflichen Stundensatz vergütet. Freizeit für geleisteten Notdienst soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

Auslandserfahrung wird anerkannt

Apothekenangestellte, die ihren Berufsabschluss in Deutschland absolviert haben, bekommen nun auch Zeiten für die Berufsjahre anerkannt, die sie in einer Apotheke in der EU geleistet haben. »In Zeiten zunehmender Mobilität war uns dieser Passus wichtig«, sagt Tanja Kratt, zweite Vorsitzende von Adexa. »Für tarifgebundene PTA interessant dürfte auch eine Neuregelung bei der Sonderzahlung sein: Falls der Apothekeninhaber aufgrund einer wirtschaftlichen Notsituation eine Kürzung der Sonderzahlung für nötig hält, muss er eine Ankündigungsfrist von vier Wochen vor Fälligkeit einhalten; sonst ist diese nicht zulässig.«

Urlaubsanträge zügig entscheiden

Gut zu wissen für die kommende Urlaubssaison: Ein Urlaubsantrag soll vom Arbeitgeber künftig spätestens vier Wochen nach Eingang entschieden werden. Der Inhaber kann außerdem Zeiträume am Ende oder Beginn eines Kalenderjahres festlegen, in denen die Urlaubsanträge eingereicht werden sollen.

Mehr Flexibilität bei Kündigungs­fristen

Bis zuletzt war zwischen Arbeitgebern und Adexa die von den Arbeitgebern geforderte Neuregelung der Kündigungsfristen umstritten. Generell ist aber die beiderseitige Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende beibehalten worden. Einzelvertraglich kann jetzt auch nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber bis zu drei Monate vereinbart werden. Auch die verlängerten Kündigungsfristen bei langer Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB können im Arbeitsvertrag für beide Seiten vereinbart werden. Tanja Kratt rät aber: »Bitte überlegen Sie es sich mit Blick auf Ihre berufliche und private Planung gut, ob Sie eine solche Bindung an längere Fristen eingehen wollen.«

Der neue Bundesrahmentarifvertag gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Adexa-Mitglieder können sich bei Fragen rund um den neuen Tarifvertrag an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden. /

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