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Rezepturen

Fehlerquellen vermeiden

13.03.2017  13:45 Uhr

Von Verena Arzbach, Mainz / Bei der Verordnung von Rezepturen kommt es häufig zu Missverständnissen zwischen Arzt und Apotheke. Wie sich Irrtümer vermeiden lassen und auf welche Verwechslungsmöglichkeiten Apothekenteams achten sollten, erläuterte Dr. Stefanie Melhorn vom DAC/NRF auf einer Veranstaltung der Hautklinik der Universität Mainz.

Die Apothekerin empfahl zunächst den Ärzten, einige Grundregeln bei der Verordnung von Individualrezepturen zu beachten. So sollte der Verordnung immer eine Gebrauchsanweisung für den Patienten beigefügt werden. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung fordert eine solche Gebrauchsanweisung auf der Verordnung, die Apothekenbetriebsordnung zudem auf dem Rezepturarzneimittel.

 »Der Arzt sollte möglichst genaue Hinweise zum Anwendungsort, -zeitpunkt sowie zur Häufigkeit und Dauer der Anwendung geben«, so die Referentin. Das DAC/NRF empfiehlt etwa in einer Vorlage, die Bereiche, die behandelt werden sollen, auf einer schematischen Darstellung des menschlichen Körpers genau zu kennzeichnen. Das sei besonders auch für Patienten mit geringen Deutschkenntnissen hilfreich.

Überschreitet der Arzt bei der Rezepturverordnung die obere Richtkonzentration, sollte er dies unbedingt mit einem Ausrufezeichen kennzeichnen. So können PTA und Apotheker gleich ausschließen, dass es sich um ein Versehen handelt. Ebenso sollte der Arzt kenntlich machen, wenn er eine unkonservierte Zubereitung wünscht. »Viele Apotheken verwenden heute industriell hergestellte Grundlagen, diese sind im Normalfall konserviert«, sagte Melhorn.

Rücksprache notwendig

Probleme bereiteten häufig Rezepturen mit Externsteroiden, berichtete Melhorn. »Auf der Verordnung stehen dann etwa Betamethason, Clobetasol oder Triamcinolon. Diese sind allerdings kutan nicht oder kaum wirksam, deshalb müssen die Ester wie Betamethasonvalerat, Betamethasondipropionat, Clobetasolpropionat und Triamcinolonacetonid verarbeitet werden«, informierte die Apothekerin. Aber Achtung: Soll ein Wirkstoff ausgetauscht werden, muss die Apotheke dies immer mit dem Arzt besprechen. Kleinere galenische­ Eingriffe – etwa ein Zusatz von Puffern oder Antioxidanzien – können dagegen ohne Rücksprache vorgenommen werden.

Auch die Wahl der Grundlage muss aus der Verordnung eindeutig hervorgehen. Die Nomenklatur von Salben und Cremes ist anfällig für Verwechslungen:­ Die Standardrezepturen der ehemaligen DDR (SR) sind im DAC/NRF aufge­führt, die damals in den westlichen Bundesländern eingesetzten Grundlagen finden sich im Deutschen Arzneibuch und tragen den Zusatz DAB. Die Zusammensetzung kann sich auch bei gleicher Bezeichnung unterscheiden: Zum Beispiel enthält Weiche Zinkpaste SR Wollwachsalkohole, die Weiche Zinkpaste nach DAB nicht. Hier sei etwa im Hinblick auf Wollwachs-Allergien­ eine genaue Unterscheidung enorm wichtig, so Melhorn. /

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