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Rezept-Wissen

Das Quiz – Teil II

Datum 25.04.2017  09:50 Uhr

Von Isabel Weinert / Betäubungsmittel-Rezepte unter-liegen speziellen Bestimmungen, die es unbedingt einzuhalten gilt. Gerade für Berufsanfänger oft ein kompliziertes Feld, behaftet mit Unsicherheit im Umgang. In Teil II des Rezept-Quiz können Sie Ihr Wissen rund um das dreiteilige Rezept testen.

Die Frist zur Belieferung eines BtM-Rezeptes definiert sich folgendermaßen:

  • Die Gültigkeitsdauer eines Betäubungsmittel-Rezeptes ist grundsätzlich auf sieben Tage ab Ausstellungsdatum beschränkt, der Ausstellungstag zählt für die Frist nicht mit.
  • Die Gültigkeitsdauer eines Betäubungsmittel-Rezeptes ist grundsätzlich auf sieben Tage ab Aus­stellungsdatum beschränkt, der Aus­stellungstag zählt für die Frist mit.
  • Die Gültigkeitsdauer eines Betäubungsmittel-Rezeptes ist grundsätzlich auf acht Tage ab Aus­stellungsdatum beschränkt, der Ausstellungstag zählt für die Frist nicht mit.

Für den Stationsbedarf eines Krankenhauses oder einer Klinik gelten:

  • BtM-Rezepte
  • BtM-Spezialscheine
  • BtM-Anforderungsscheine

Beim gelben Deckblatt des BtM-Rezepts handelt es sich um:

  • Teil I
  • Teil II
  • Teil III

Bei der Abgabe der Medikamente muss Folgendes auf das Rezept:

  • Name und Anschrift der Apotheke sowie das Abgabedatum; der Durchschlag ist ebenfalls abzustempeln.
  • Name und Anschrift der Apotheke, Abgabedatum und Namenszeichen des Abgebenden; der Durchschlag zum Verbleib in der Apotheke ist abzustempeln und mit Namens­zeichen zu versehen.
  • Name und Anschrift der Apotheke sowie das Abgabedatum; der Durchschlag zum Verbleib in der Apotheke ist lediglich abzuheften.

BtM dürfen …

  • auch im Kommissionierer gelagert werden.
  • nur gesondert aufbewahrt und gegen unbefugte Entnahme gesichert werden.
  • je nach Gefährdungsgrad des BtM entweder im Kommissionierer gelagert oder müssen gesondert aufbewahrt werden.

Wird die Höchstmenge für 30 Tage überschritten oder werden mehr als zwei BtM auf einem BtM-Rezept verordnet, …

  • so ist das Rezept vom Arzt mit einem »A« zu kennzeichnen.
  • so muss sich der Apotheker generell beim verordnenden Arzt rück­versichern.
  • so darf das BtM-Rezept nur vom Apotheker beliefert werden, nicht von der PTA.

Bei der Abgabe eines BtM an den Endverbraucher …

  • muss zwingend eine deutsche Verschreibung vorliegen.
  • müssen auch Verschreibungen aus dem EU-Ausland beliefert werden.
  • dürfen auch Verschreibungen aus dem Ausland beliefert werden.

Buchtipp: Korrekt beliefern

Betäubungsmittel-Rezepten haftet der Ruf unüberschaubarer Regelungen und starker Bürokratie an. Dabei ist gerade die Versorgung mit Betäubungsmitteln eine wichtige und von betroffenen Patienten geschätzte pharmazeutische Aufgabe.

»Betäubungsmittel-Rezepte richtig beliefern« hilft dabei, die Regelungen des Betäubungsmittelrechts im Apothekenalltag umzusetzen. Dazu werden typische Situationen aus der Apotheke vorgestellt und zu jedem Rezeptbeispiel ein kurzer Kommentar zum korrekten Umgang, möglichen Fehlerquellen und Lösungsvorschläge gegeben. Symbole zeigen an, ob das Rezept unverändert beliefert werden kann, ob eine Korrektur in der Apotheke möglich ist oder ob vor der Abgabe eine Rücksprache mit dem Arzt notwendig ist.

Dr. Christiane Staiger ist Fachapothekerin für Arzneimittelinformation. Sie ist seit 2002 in der Pharmazeutischen Industrie tätig. Gabriela Both ist PTA und Fachapothekerin für Offizinpharmazie. Ihre Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke verknüpft sie mit der Zusammenarbeit mit einem Team zur spezialisierten ambulanten Palliativ-Versorgung.

Christiane Staiger, Gabriela Both:
Betäubungsmittel-Rezepte richtig beliefern.

Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag GmbH,
2016, 69 Seiten, DIN A4, Ringösenheftung,
kartoniert, ISBN 978-3-7741-1163-9, EUR 16,90.

Jedes Buch schnell und bequem bestellen in der Govi-Versandbuchhandlung auf www.govi.de oder unter der Service-Hotline 06196 928-250.

Alles richtig?

1a) Die Gültigkeitsdauer eines Betäubungsmittel-Rezeptes ist grundsätzlich auf sieben Tage ab Ausstellungsdatum beschränkt, der Ausstellungstag zählt für die Frist nicht mit. Das heißt: Stellt der Arzt das Rezept am 3. Mai aus, ist es bis einschließlich 10. Mai in der Apotheke einlösbar. Der Ausstellungstag zählt nicht mit in die Frist.

2c) BtM-Anforderungsscheine werden für den stationären Bedarf ausgestellt und in einer krankenhaus­eigenen oder -versorgenden Apotheke eingelöst.

3b) Es handelt sich um Teil II. Teil I bleibt zur Dokumentation für drei Jahre in der Apotheke, Teil II dient der Abrechnung mit der Krankenkasse, Teil III bleibt drei Jahre zur Dokumentation beim Arzt.

4b) Vollständig ist das BtM-Rezept beliefert, wenn Name und Anschrift der Apotheke, Abgabedatum und Namenszeichen des Abgebenden auf dem Rezept stehen sowie der zum Verbleib in der Apotheke gedachte Durchschlag abgestempelt und mit Namenszeichen versehen wurde.

5b) In §15 des BtMG heißt es: »Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.«

6a) Humanmediziner dürfen binnen 30 Tagen für einen Patienten bis zu zwei der in §2 BtMVV aufgeführten BtM bis zu den genannten Höchstmengen oder ein nicht aufgeführtes BtM aus Anlage III verordnen. Wird die Höchstmenge überschritten oder werden mehr als zwei BtM verschrieben, ist das Rezept mit einem »A« zu kennzeichnen.

7a) Es muss zwingend eine deutsche Verschreibung vorliegen. Verschreibungen aus dem Ausland dürfen nicht beliefert werden.

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