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Urteil zum Lohnsteuerabzug

Kein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen

25.04.2017  09:50 Uhr

Von Sigrid Joachimsthaler / Wer hohe laufende oder einmalige Aufwendungen für die Altersvorsorge oder auch für Krankheiten hat, kann diese nicht als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Das hat der Bundes­finanzhof (BFH) bestätigt.

Bestimmte Werbungskosten und Sonderausgaben können Arbeitgeber sich als Freibetrag eintragen lassen, seit dem Steuerjahr 2016 auch gleich für zwei Jahre. Die Altersvorsorgeaufwendungen und besondere krankheitsbedingte Kosten gehören jedoch – anders bei Selbstständigen – nicht dazu. Dass diese unterschiedliche Steuerpraxis nicht gegen die Verfassung verstößt, hat der BFH jetzt in einem Urteil bestätigt. Denn für nichtselbstständige Beschäftigte gäbe es eine Vorsorgepauschale. Sie müssen die tatsächlichen Kosten dann nachträglich bei der Steuererklärung geltend machen.

Lohnsteuerabzugsfähig sind dagegen zum Beispiel Unterhaltsleistungen und Kinderbetreuungskosten (zwei Drittel für Kinder bis zu 14 Jahren, höchstens jedoch 4000 Euro pro Kind), wenn die Aufwendungen in Summe mehr als 600 Euro betragen. Ohne diese Mindestgrenze sind Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eintragsfähig.

Lohnsteuerhilfevereine

Wer sich als Arbeitnehmer nicht selbst durch den Steuerdschungel kämpfen will, der ist mit einer Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein gut beraten. Ein Pluspunkt: Statt des Abgabetermins der Steuererklärung zum 31. Mai gilt auch hier die verlängerte Frist bis zum Jahresende 2017 für das Steuerjahr 2016.

Für Gewerkschaftsmitglieder hat Adexa mit dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) eine Kooperation abgeschlossen: Dabei entfällt für sie und ihre Familienangehörigen die normalerweise fällige Aufnahmegebühr. Im BDL sind bundesweit rund 170 Mitgliedsvereine zusammengeschlossen, die in etwa 2000 Beratungsstellen über 1,2 Millionen Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre in einkommensteuerlichen Fragen vertritt. Weitere Informationen und eine Beratungsstelle in Ihre Nähe finden Sie unter www.bdl-online.de. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, dass Sie Adexa-Mitglied sind und halten Sie Ihre Mitgliedsnummer bereit. /

Adexa-Termine

Das Angebot an Adexa-Veranstaltungen ist vielfältig: diverse regionale Stammtische, Infotreffen zu Themen wie Arbeitssicherheit, Betriebsklima oder Arbeitszeugnis, Landesgruppentage mit kulturellem Angebot oder bundesweite Termine wie der 7. Erlebnis- und Gewerkschaftstag in Mainz und der Leipziger Fortbildungstag. Sie finden die Termine im Mitgliedermagazin Spektrum sowie auf der Adexa-Webseite (www.adexa-online.de/aktuelles/termine beziehungsweise auf der jeweiligen Landesgruppenseite). Außerdem lädt Adexa per Newsletter (E-Mail oder WhatsApp) und neuerdings auch auf Facebook zu den Veranstaltungen ein. Schauen Sie doch gleich mal nach, ob etwas für Sie dabei ist!

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