Fünf Jahre Haft bei Bestechung |
24.08.2015 11:04 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Ende Juli hat die Bundesregierung ihren überarbeiteten Entwurf für das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt. Wer sich als Heilberufler bestechen lässt, muss demnach künftig mit einer Haftstrafe rechnen. Skonti und Rabatte gelten nicht als strafbar – vorausgesetzt die heilberufliche Unabhängigkeit gerät dadurch nicht in Gefahr.
In Zukunft soll das Strafgesetzbuch zwei neue Tatbestände aufführen: § 299a soll Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verbieten, § 299b Bestechung unter Strafe stellen. Nimmt beispielsweise ein Arzt Vorteile an und verschreibt im Gegenzug bestimmte Arzneimittel, können eine Geldbuße oder bis zu drei Jahre Gefängnis die Folge sein. In besonders schweren Fällen sind sogar fünf Jahre Haft möglich. Die gleichen Sanktionen drohen demjenigen, der einen Heilberufler besticht.
»Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen«, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Der Gesetzentwurf schaffe klare Regeln für strafbares Verhalten und gebe so »den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit an die Hand, allein gegen die schwarzen Schafe im Markt einzuschreiten«. Gelten soll das geplante Gesetz für alle Gesundheitsberufe mit einer staatlich geregelten Ausbildung. Neben Ärzten und Apothekern zählen dazu unter anderem Psychotherapeuten und die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie Krankenpfleger und Logopäden. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen damit auch für PTA gelten werden.
Apotheker machen sich künftig strafbar, wenn sie ihre berufsrechtliche Pflicht zur Unabhängigkeit verletzen. So seien sie etwa per Berufsordnung zu einer neutralen Beratung verpflichtet, heißt es in der Begründung zu dem Gesetz. »Eine Verletzung dieser Pflicht kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Apotheker für die Abgabe bestimmter Arzneimittel Vorteile erhält und danach seine Beratung und Abgabe ausrichtet.«
Die Annahme von Skonti und Rabatten beim Bezug von Arzneimitteln sind dem Gesetzentwurf zufolge nicht strafbar, sofern keine Gegenleistung erfolgt und die Unabhängigkeit des pharmazeutischen Personals nicht eingeschränkt wird. Branchenübliche Rabatte sind aus Sicht der Koalition in der Regel ohnehin kein Problem, »da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten werden«, heißt es.
Auch berufliche Kooperationen soll das Gesetz nicht bedrohen. Hier gilt abermals die Gegenleistung als entscheidendes Kriterium. Die bloße Teilnahme eines Arztes an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung soll auch in Zukunft möglich sein, »da es an einer Verknüpfung von Vorteil und heilberuflicher Gegenleistung fehlt«, erklärte das Bundesjustizministerium. Ebenso sind Praxisgemeinschaften weiterhin zulässig – vorausgesetzt, sie werden nicht nur zum Schein geschlossen, um das Zuweisungsverbot zu umgehen.
Risiken ungeklärt
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist das Gesetz nach wie vor zu schwammig. Zwar seien die Abgrenzungen zwischen strafbarem und zulässigem Verhalten in dem überarbeiteten Entwurf der Regierung deutlicher geworden, »aber ich befürchte, es wird zu Verunsicherungen kommen«, sagte KBV-Chef Andreas Gassen. Auch ABDA-Präsident Friedemann Schmidt forderte, die Novelle müsse korruptes Verhalten eindeutig definieren: »Ansonsten tragen Heilberufler die Risiken rechtlicher Grauzonen.«
Der Opposition im Bundestag gehen die Pläne der Koalition nicht weit genug. Aus Sicht der Linken-Gesundheitsexpertin Kathrin Vogler müssen auch Mitarbeiter etwa in Arztpraxen und Apotheken Strafanträge bei Korruptionsverdacht stellen können. »Dafür brauchen die Angestellten einen umfassenden Whistleblower-Schutz«, sagte sie. Auch die Grünen plädieren für eine solche Regelung. Arbeitnehmer müssten »wirksam vor negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt werden«, sagte die gesundheitspolitische Sprecherin der Partei, Maria Klein-Schmeink. /