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Hilfsmittel

Probleme bei der Versorgung

11.09.2018  12:09 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Probleme in der Versorgung mit ­Inkontinenz-Artikeln­ reißen nicht ab. Zwar hatte die Politik 2017 ein Gesetz für mehr Qualität in der Hilfsmittel-Versorgung auf den Weg gebracht, doch offenbar halten­ sich die Krankenkassen nicht immer an die darin verankerten Regeln.

Auch im vergangenen Jahr haben sich wieder zahlreiche Patienten über die Versorgung mit Inkontinenz-Produkten beschwert, wie das Bundesversicherungsamt (BVA) in seinem aktuellen Tätigkeits­bericht schreibt. Die Zahl der Beschwerden sei kontinuierlich hoch, heißt es. In vielen Fällen war demnach die schlechte Erreichbarkeit der Leistungserbringer das Problem.

Laut BVA muss die Beratung beim Einsatz von Hilfsmitteln jedoch grundsätzlich sichergestellt und die Ver­sorgung letztlich wohnortnah garantiert werden. Das müssten die Kassen mit den An­bietern im Rahmen ihrer Verträge regeln. In einigen Fällen habe man sie daher ermahnt­, ihre Vertragspartner an die verein­barten Pflichten zu erinnern.

Mit dem Gesetz aus dem vergan­genen Jahr hatte die damalige Bundesregierung auch festgelegt, dass die Krankenkassen bei Ausschreibungen von Hilfsmitteln nicht nur auf den besten­ Preis schielen dürfen, sondern auch die Qualität stärker berücksich­tigen müssen. Einige Kassen hätten diese neuen ­Vorgaben allerdings kaum beachtet, beklagt das BVA.

Qualität berücksichtigen

Nach Meinung der Behörde müssen qualitative Anforderungen zu mindestens 50 Prozent in die Auswahl­entscheidung der Kasse einfließen. »Eine angemessene Berücksichtigung von Qualitätskriterien liegt indessen nicht vor, wenn es sich um Anforderungen handelt, die für eine Präquali­fizierung oder Aufnahme in das Hilfsmittelv­erzeichnis ohnehin erfüllt sein müssen­«, betont die Behörde. Offenbar­ hatten sich einige Kassen mit ihren Verträgen an genau diesen Maßstäben orientiert.

Weitgehend lobende Worte findet das Bundesversicherungsamt hingegen für den Umgang der Kassen mit den Ver­ordnungen von Medizinalhanf. Stellt die Praxis das erste Rezept für einen­ Patienten aus, muss die Kranken­versicherung allerdings zunächst ihr Okay geben. Dabei hätten die Kassen ihre Entscheidung in der Regel verantwortungsvoll anhand der im Gesetz verankerten Anspruchsvoraussetzungen getroffen, schreibt das BVA.

Das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde für die deutschlandweit tätigen Krankenkassen zuständig. Dabei kümmert es sich unter anderem um die Bearbeitung von Beschwerden über diese Kassen. /

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