PTA-Forum online
Pharmagroßhandel

Skonti sind zulässig

13.10.2017  14:47 Uhr

Von Daniel Rücker / Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Großhandlungen nicht verpflichtet sind, von ihren Kunden einen Mindestpreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu fordern. Initiator des Verfahrens war die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg.

Aus Sicht der BGH-Richter ist der Großhandel bei seinen Preisnachlässen gegenüber Apotheken frei, weil die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) zwar eine Preisober-, aber keine Preisuntergrenze festlege, wie es in der Entscheidung heißt. Dem Urteil zufolge darf ein Pharmagroßhändler deshalb gegenüber seinen Kunden sowohl auf den in der AmPreisV festgesetzten preisabhängigen Zuschlag von 3,15 Prozent bis zu einer Höhe von 37,80 Euro sowie auf den Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Die Wettbewerbszentrale war als Klägerin davon ausgegangen, dass der Großhändler den Preis für seine Waren nicht beliebig niedrig ansetzen darf, sondern die Höhe der Nachlässe durch die AmPreisV auf maximal 3,15 Prozent begrenzt ist. Grundsätzlich wollten die Wettbewerbshüter zudem klären lassen, ob Skonti als Rabatte zu sehen sind.

Der beklagte Großhändler AEP direkt zeigte sich mit der BGH-Entscheidung zufrieden. »Wir sehen durch das Urteil die Rechtssicherheit bestätigt – nicht nur für den pharmazeutischen Großhandel, sondern auch für die Apotheker«, sagte AEP-Geschäftsführer Jens Graefe im Gespräch mit der PZ. Sämtliche Sachargumente, die für Großhandelsskonti sprechen, seien bestätigt worden, betonte er.

Vor dem Urteil hatte der AEP-Chef angekündigt, im Falle eines negativen Bescheids aus Karlsruhe notfalls auch vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. »Wir haben schon damit gerechnet, dass das Urteil aus Bamberg nicht komplett bestätigt werden würde«, sagte er nun. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte zugunsten der Wettbewerbszentrale geurteilt und nicht zwischen Rabatten und Skonti unterschieden.

Hohe Rabatte

Das BGH-Urteil ist ein Erfolg für den Alzenauer Pharmagroßhändler, der 2013 mit Unterstützung der österreichischen Post in den deutschen Markt eingetreten war und mit seinem schlichten Preiskonzept in der Branche für Wirbel gesorgt hatte. AEP wirbt mit günstigen Konditionen und trans­parenten Rabatten: Apotheker bekommen Preisnachlässe auf Rx-Arznei­mittel in Höhe von bis zu 5,5 Prozent in Form von Rabatten und Skonti. Der Großhändler bietet seinen Kunden 3 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto, wenn diese Produkte bis zu 70 Euro innerhalb von zehn Tagen bezahlen. Für teurere Medikamente gibt es 2 Prozent Rabatt zuzüglich 2,5 Prozent Skonto. Außerdem verzichtet AEP auf den Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung.

Die Wettbewerbszentrale hatte Zweifel an diesem Geschäftsmodell. Im Jahr 2015 klagte sie am Landgericht Aschaffenburg gegen das Preismodell von AEP – ohne Erfolg. In nächster Instanz, dem OLG, bekamen die Wettbewerbshüter dann zwar Recht. Jedoch strebten sowohl die Wettbewerbszentrale als auch AEP eine höchstrichterliche Entscheidung beim BGH an.

Wären die Richter zu dem Schluss gekommen, dass Skonti grundsätzlich der AmPreisV widersprechen, wäre dies ein heftiger Schlag für den Großhandel und auch für die Apotheker gewesen. Nach Einschätzung von Experten hätten viele Apotheken auf Einkaufsvorteile in fünfstelliger Höhe verzichten müssen, auch solche, die nicht AEP-Kunden sind.

Mit dem Urteil habe man eine lange im Raum stehende Frage klären lassen, betonte die Wettbewerbszentrale. »Insofern besteht nun für beide Branchen Rechtssicherheit: Der Großhandel darf in legitimer Weise Skonti gewähren, Apotheker dürfen sie rechtmäßig annehmen.« /

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.