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Verordnung von Teststreifen

Abgezählt

09.11.2015  13:37 Uhr

Von Elke Wolf / Die Blutzuckerselbstkontrolle ist für Diabetiker ein tragendes Element, um die Stoffwechsellage möglichst nah an der Norm einstellen und drohende Unterzuckerungen abfangen zu können. Dennoch müssen Typ-2-Diabetiker, die kein Insulin spritzen, in der Regel selbst die Kosten für ihre Teststreifen übernehmen. Sie bekommen sie nur in Ausnahmesituationen erstattet.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte 2011 unter großem Protest der Fachgesellschaften beschlossen, die Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker zulasten der Krankenkassen einzuschränken. Danach bekommen die Betroffenen nur noch in Ausnahmefällen Teststreifen verordnet.

In einer Stellungnahme führt die Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG) auf, unter welchen Bedingungen Ärzte Urin- und Blutzuckerteststreifen weiterhin verordnen dürfen. Das ist in ­erster Linie eine instabile Stoffwechsellage. Darunter fallen folgende Indikationen:

  • Wenn Anzeichen einer akuten ­Erkrankung wie Symptome eines grippalen Infekts, Fieber oder Magen-Darm-Beschwerden bestehen oder wenn der Blutzuckerspiegel in einer Ausnahmesituation instabil wird, beispielsweise infolge einer Operation, einer Glucocorticoid-Behandlung oder nach Traumata.
  • Falls es Hinweise auf vermehrt auftretende Hyper- oder Hypoglykämien gibt oder wenn die Wahrnehmung von Unterzuckerungen gestört ist.
  • Wenn bei Kontrolluntersuchungen oder bei Aufzeichnungen in einem Blutzuckertagebuch die aktuellen Blutzuckerwerte oder der Blutzuckerlangzeitwert HbA1c deutlich außerhalb des Zielbereichs liegen.
  • Für den Fall, dass der Arzt erstmals ein orales Antidiabetikum mit erhöhtem Hypoglykämierisiko verordnet, beispielsweise ein Glinid wie Repaglinid, oder einen Sulfonylharnstoff wie Glibenclamid oder falls der Arzt einen Wechsel auf ein solches Medikament anordnet.
  • Falls ein absehbares Ereignis eintritt, dass zu einer instabilen Stoffwechsellage führen kann, beispielsweise eine Flugreise in eine andere Zeitzone oder der muslimische Fastenmonat Ramadan.
  • Wenn ein Typ-2-Diabetes vom Arzt erstmals diagnostiziert wurde.

 

Ist eine Verordnung bei einer solchen ­Indikation möglich, ist sie auf maximal 50 Teststreifen pro Behandlungssituation beschränkt. Allerdings sind mehrere solcher Behandlungssituationen und damit entsprechende Teststreifen-Verordnungen innerhalb eines Quartals möglich. Das kann etwa eintreten, wenn wegen einer fortbestehenden instabilen Stoffwechsellage mehrere Therapieänderungen notwendig werden.

Wie viele Teststreifen bei einem nicht insulinpflichtigen Typ-2-Diabetiker erstattet werden, lässt sich deshalb pauschal nicht sagen. Letztendlich hängt es von der jeweiligen Situation des Patienten und der Einschätzung des Arztes ab. Voraussetzung für jede Verordnung von Teststreifen sollte immer eine vorherige Schulung des Patienten zum richtigen Umgang mit der Selbstkontrolle sein.

Eine von der Einschränkung ausgenommene Verordnung von bis zu 50  Teststreifen bei der Ersteinstellung oder bei einer Therapieumstellung auf orale Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko ist auch im Rahmen der Teilnahme an Schulungsprogrammen in sogenannten Disease-Management-Programmen (DMP) möglich, teilt die DDG mit.

Unberührt von den neuen Bestimmungen bleiben in jedem Fall alle Typ-1-Diabetiker, die Insulin spritzen, und auch Frauen, bei denen im Verlauf der Schwangerschaft ein Gestationsdiabetes auftritt. Denn dieser ist definitionsgemäß kein Diabetes mellitus Typ 2. /

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