PTA-Forum online Avoxa
instagram facebook
Unfallversicherung

BG-Rezepte – das ist zu beachten

Für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wie Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Regeln zur Erstattung. Wie entsprechende Rezepte aussehen und was Apotheken prüfen müssen, damit es nicht zu Retaxationen kommt.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 27.02.2023  12:00 Uhr

Auf der Treppe gestolpert oder beim Kochen verbrannt – passiert ein Unfall bei der Arbeit, springt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten der Behandlung ein. Gleiches gilt für berufsbedingte Krankheiten wie etwa Handekzeme. Die Rezeptformalien und Abgaberegeln unterscheiden sich in einigen Punkten von denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Hätten Sie’s gewusst?

Die Unfallversicherung hat ein eigenes Gesetz, das die Erstattung regelt – das Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch –, ebenso wie eigene Verträge zur ärztlichen Verordnung und Rezeptbelieferung. Für Apotheken ist der Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) relevant. In diesem ist an erster Stelle festgelegt, dass die Versicherten mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln versorgt werden sollen.

Die GKV-typischen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse, zum Beispiel zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, gelten für die Unfallversicherung nicht. OTC-Arzneimittel werden uneingeschränkt erstattet – wie die im Rezeptbeispiel verordnete Bepanthen®-Lösung, die auf GKV-Rezept für Erwachsene nicht verordnungsfähig wäre. Auch apothekenübliche Waren wie kosmetische Mittel können auf dem Rezept stehen, wenn sie zur Behandlung erforderlich sind. Die Apotheke muss grundsätzlich nicht prüfen, ob die Versicherten gegenüber dem Kostenträger anspruchsberechtigt sind.

Im Gegensatz zur GKV gibt es bei der Unfallversicherung keine gesetzliche Zuzahlung. Mehrkosten müssen die Versicherten allerdings übernehmen – außer, der Arzt hat auf dem Rezept deutlich gemacht, dass das teurere Mittel medizinisch erforderlich ist, zum Beispiel durch Setzen eines Aut-idem-Kreuzes.

Die Rezeptgültigkeit beträgt einen Monat nach Ausstellung, wobei die Vorlage in der Apotheke zählt. Abweichend davon kann der Arzt auch eine andere Gültigkeitsdauer vermerken, die dann zu beachten ist. Damit das Rezept beliefert werden kann, sind einige Formalien zu beachten. Neben dem verordneten Mittel müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name des Unfallversicherungsträgers
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten
  • Datum der Ausstellung
  • Unfalltag
  • Kennzeichnung des Feldes für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit
  • Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
  • Arztstempel oder entsprechender Aufdruck
  • Eigenhändige Unterschrift des Arztes

Auch der Unfallbetrieb ist in der Regel angegeben, die Apotheke hat aber laut Vertrag diesbezüglich keine Prüfpflicht. Fehlen einzelne der genannten Angaben, darf die Apotheke diese in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen – ausgenommen sind der Arztstempel, die Unterschrift und Vor- und Nachname des Versicherten. Die Ergänzungen sind von einem Apotheker abzuzeichnen. Wenn ein Fertigarzneimittel hinsichtlich der Darreichungsform oder Wirkstärke unvollständig oder ungenau verordnet und der Arzt nicht erreichbar ist, dürfen Apotheker eine Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die sie für geeignet halten. Das Rezept ist wiederum entsprechend zu ergänzen und abzuzeichnen.

Bei einer Berufskrankheit ist das Feld »Arbeitsunfall« nicht angekreuzt. Als Unfalltag wird meist der Tag der Feststellung der Krankheit eingetragen; mitunter ist auch ein Aktenzeichen angegeben.

Vorsicht: Rabattverträge und Packungsgrößen

Sind Arzneimittel verordnet, müssen bestimmte Regeln der GKV beachtet werden – zum einen hinsichtlich der Packungsgrößen und zum anderen bei der Wirtschaftlichkeit. Zur Austauschbarkeit werden die Aut-idem-Kriterien herangezogen. Es gilt, sofern vorhanden, Rabattverträge zu beachten. Ansonsten stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und das namentlich verordnete Präparat zur Auswahl. Bestehen pharmazeutische Bedenken oder andere »tatsächliche« Gründe gegen die Abgabe dieser Präparate, ist dies auf dem Rezept zu vermerken und es darf ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächst preisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgegeben werden.

Letzteres gilt auch, wenn ein Arzneimittel nicht eindeutig bestimmt oder die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar ist. »Nicht eindeutig bestimmt« heißt, dass die verordnete Packungsgröße nicht existiert, das verordnete Arzneimittel außer Vertrieb ist und keine anderen Abgabeoptionen existieren oder die verordnete Stückzahl nicht mit der angegebenen Normgröße übereinstimmt. Grundsätzlich gelten hinsichtlich der verordneten Mengen die für die GKV vereinbarten Regeln – auch im Notdienst (§§ 8, 17 und 18 Abs. 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V). Mehrfachverordnungen wie die im Rezeptbeispiel können daher wie verordnet beliefert werden und müssen nicht hinsichtlich einer wirtschaftlicheren Abgabemöglichkeit geprüft werden.

Weitere Informationen

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.
TEILEN
Datenschutz
THEMEN
BepanthenOTC

Mehr von Avoxa