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In Apotheken

Bitte freiwillig Maske tragen!

Mit der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist die bundesweite Maskenpflicht in vielen Bereichen gefallen – auch in Apotheken. Viele Apothekenmitarbeiter befürworten jedoch, das Tragen von Masken in Apotheken beizubehalten, auch wenn es keine entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen mehr gibt. Mit der Plakat-Kampagne »#unverzichtbar« der ABDA können Apothekenkunden nun auf das freiwillige Tragen einer Maske aufmerksam gemacht werden.
PZ/PTA-Forum
31.03.2022  14:00 Uhr

In Arztpraxen, Krankenhäusern oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt zwar weiterhin eine generelle Maskenpflicht – allerdings nicht im Einzelhandel oder eben in Apotheken. Bisher haben alle Bundesländer die Schutzmaßnahmen inklusive Maskenpflicht im Rahmen einer Übergangsfrist mindestens bis zum 31. März verlängert. Ab dem 1. April können strengere Regeln jedoch nur noch unter bestimmten Voraussetzungen auf Landesebene erlassen werden.

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände will Apotheken deshalb dabei unterstützen, ihre Kundinnen und Kunden auf das freiwillige Tragen einer Maske aufmerksam zu machen. Wie die ABDA heute mitteilte, hat die Standesvertretung dafür ein Plakat im Stil ihrer »#unverzichtbar«-Kampagne vorbereitet.

Vulnerable Patienten schützen

»Wir waren und sind in der Pandemie sehr gerne für unsere Patientinnen und Patienten da. Jetzt bitten wir darum, dass sie weiterhin freiwillig eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in eine Apotheke kommen«, erklärte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening. Viele Menschen, die eine Apotheke aufsuchen, seien gesundheitlich angeschlagen oder krank, vulnerable Patientinnen und Patienten gingen ein und aus – etwa Menschen mit Immunschwäche oder Ältere mit mehreren Erkrankungen. »Sie müssen weiterhin so gut wie möglich geschützt werden. Das Tragen einer Maske leistet dazu einen großen Beitrag. Aber selbstverständlich schützt man sich damit auch selbst«, so Overwiening.

Die ABDA weist ebenfalls darauf hin, dass Apothekeninhaber rein formal das Hausrecht haben und dementsprechend eigene Regeln für einen Apothekenbesuch bestimmen können, zum Beispiel zur Anzahl der maximal gleichzeitig Anwesenden. Allerdings ist dabei auch der Versorgungsauftrag der Apotheken nach § 1 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG) zu beachten, wie die PZ bereits berichtete.  Falls jemand etwa eine Maske nicht oder nicht richtig trägt beziehungsweise tragen will, könnte die Versorgung beispielsweise über die Notdienstklappe gelöst werden.

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