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Rezepturen
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BMG plant anteilige Abrechnung festzulegen

Die Abrechnung von Rezepturen ist aktuell ein Reizthema. Immer wieder kommt es zu Retaxationen, weil Krankenkassen und Apotheken die Arzneimittelpreisverordnung unterschiedlich auslegen. Mit der Apothekenreform soll nun Klarheit geschafft werden – allerdings zum Nachteil der Apotheken.
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AutorKontaktPZ
Datum 31.10.2025  10:00 Uhr

Der Grund, warum es zu Differenzen kommt, liegt in der seit 2024 wirksamen Kündigung der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe, die davor maßgeblich für die Abrechnung von Rezepturen waren. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie gekündigt, nachdem er sich mit den Krankenkassen nicht auf neue Preise einigen konnte. Das hatte zur Folge, dass Apotheken nun auf Grundlage der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abrechnen müssen.

Und hier liegt der Streitpunkt: Während die Kassenseite häufig lediglich die Teilmenge, sprich die exakt für die Zubereitung benötigte Menge erstatten will, berechnen die Apotheken den vollen Preis der benötigten Packung des Stoffes, den sie kaufen muss, um die Rezeptur herzustellen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun eingreifen. Mit einer im Zuge der Apothekenreform angekündigten Änderung der AMPreisV sollen demnach nur noch Teilmengen erstattet werden. Konkret geht es vor allem um die Auslegung von § 4 und § 5 AMPreisV. Diese ließen bislang beide Interpretationen zu.

§ 4 Absatz 2 lautet derzeit: »Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.« Künftig soll die Formulierung »der anteilige Einkaufspreis« lauten. 

§ 5 Absatz 2 liest sich aktuell wie folgt: »Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist: bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung, bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Absatz 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.« Auch hier soll jeweils das Wort »anteilige« ergänzt werden.

Mit den Änderungen folgt das BMG somit der Einschätzung der Kassen, derzufolge die Apotheke lediglich die tatsächlich für die Rezeptur verwendete Teilmenge in Rechnung stellen darf.

Experte warnt vor Folgen für Apotheken

Sebastian Schwintek, Generalbevollmächtigter der Treuhand Hannover, warnt vor den Folgen der geplanten Neuregelung für Rezepturen: Leider schlage sich das BMG voll auf die Seite der Kassen. Dabei stehe deren Weigerung der Erstattung des vollen Packungspreises »vor der gerichtlichen Erosion«. Gemeint sind die laufenden Prozesse gegen die Retaxationen.

Rezepturen würden damit noch unwirtschaftlicher: »Viele Apotheken werden sie sich schlicht nicht mehr leisten können«, so Schwintek. Er fordert eine Anpassung der Arbeitspreise an die realen Kosten, eine faire Vergütung der vollen Packung, wenn Restmengen verfallen, und eine Stärkung der Selbstverwaltung mit »gleich langen Spießen« statt politischer Interventionen zulasten von Versorgern und Versorgung.

Gerichtsverfahren laufen

Im aktuellen »vertragslosen Zustand« rechnen die Apotheken nach AMPreisV ab. Teilweise retaxieren die Kassen dies jedoch und erstatten nur anteilige Preise. Der DAV unterstützt daher die Klage eines Apothekers aus Westfalen-Lippe vor dem Sozialgericht Münster. »Aus Sicht des DAV darf das Anfertigen von Rezepturen mit Blick auf Stoff- und Arbeitspreise kein Zuschussgeschäft für die Apotheken sein, sondern muss betriebswirtschaftlich auf soliden Füßen stehen«, erklärt ein Sprecher gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung. »Umso genauer analysiert und bewertet der DAV die aktuellen Vorschläge des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung.«

Weitere Details sollen in der Stellungnahme zu den Referentenentwürfen enthalten sein. Bis zum 7. November kann die ABDA – wie rund 100 weitere aufgeforderte Verbände – ihre Stellungnahme ans BMG schicken. Die Verbändeanhörung findet am 6. November statt.

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