BtM im Gepäck |
Juliane Brüggen |
18.08.2021 14:30 Uhr |
Vorbereitung ist wichtig, wenn Betäubungsmittel mit auf die Reise gehen. Bei Ländern außerhalb des »Schengen Raums« kann die jeweilige Botschaft des Landes in Deutschland Auskunft zu besonderen Bestimmungen im Zielland geben. / Foto: Adobe Stock/anoli
Vorbereitung ist alles, wenn es um Reisen mit Betäubungsmitteln geht. Die ärztlich verordneten BtM dürfen häufig mit auf die Reise, es sind jedoch spezielle Bescheinigungen mitzunehmen – je nachdem, in welches Land es geht.
Erlaubt ist allgemein, die für die Reisedauer angemessene Menge des Betäubungsmittels mitzuführen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verschreibung. Nicht möglich ist hingegen, eine andere Person zu beauftragen, das BtM mitzunehmen, da die Mitnahme auf den eigenen Bedarf beschränkt ist. Darüber hinaus sind die jeweiligen Regelungen zur Ein- und Ausfuhr im Reiseland zu beachten.
Am einfachsten ist die Reise in einen Staat des »Schengen-Raums«, wenn die reisende Person selbst Bürger eines Mitgliedsstaates ist. Bei der Einreise ist eine vom verschreibenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitzunehmen – und zwar für jedes BtM separat. Wichtig ist, dass das Dokument vor der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigt wird. Die Bescheinigung ist bis zu 30 Tage gültig.
Aktuell sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens.
Für Reisen in Länder, die nicht unter das Schengener Abkommen fallen, existieren keine einheitlichen Bestimmungen. Die Bundesopiumstelle empfiehlt, sich am Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu orientieren. Der Arzt stellt demzufolge eine mehrsprachige Bescheinigung aus, in der Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise vermerkt sind. Eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben, die Bundesopiumstelle stellt aber ein Muster bereit. Wieder ist eine Beglaubigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragten Stelle erforderlich. Die Reisedauer, die durch das Dokument abgedeckt ist, beträgt maximal 30 Tage.
Darüber hinaus sollten Reisende vorab die individuellen Bestimmungen in ihrem Zielland prüfen, da gegebenenfalls zusätzliche Importgenehmigungen, Mengenbeschränkungen oder Verbote bestimmter BtM gelten. Die Anlaufstelle, die Informationen dazu bereitstellt, ist die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes (Botschaft, Konsulat) in Deutschland.
Wenn es nicht erlaubt ist, das BtM in das Reiseland mitzunehmen, bleibt noch zu prüfen, ob ein Arzt es vor Ort verschreiben könnte, sofern das Medikament dort verfügbar ist. Die letzte Möglichkeit besteht darin, eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung über die Bundesopiumstelle zu beantragen. Dies ist aber ein sehr kompliziertes Verfahren und kommt laut Bundesopiumstelle nur in Ausnahmefällen vor.
Patienten, die eine Substitutionstherapie erhalten (zum Beispiel mit Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin), sollten sich immer vorab erkundigen, ob sie das Substitutionsmittel in ein Reiseland einführen dürfen und welche Formalitäten zu erfüllen sind. Dazu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Landes in Deutschland Auskunft geben. Die für die Dauer der Reise erforderliche Menge des Substitutionsmittels darf der Arzt verschreiben, maximal aber die Menge für 30 Tage. Dass ein im Reiseland ansässiger Arzt die Behandlung übernimmt, ist laut Bundesopiumstelle nicht einfach umzusetzen, da es entweder nicht erlaubt ist oder hohe bürokratische Hürden existieren. Mehr Informationen für Substitutionspatienten, die verreisen möchten, liefert das INDRO (Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik).
Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)