| Juliane Brüggen |
| 05.01.2026 16:00 Uhr |
Seit 2023 ist die Buchstabenkennzeichnung auf BtM-Rezepten reduziert. / © Getty Images/megaflopp
Vielen Patienten fallen sie sicher nicht auf, PTA und Apotheker haben ein Auge für sie – die Buchstaben auf dem BtM-Rezept. Manchmal müssen sie da sein, damit das Rezept beliefert werden kann, manchmal bedeuten sie, dass es nicht beliefert werden darf. Reicht die Apotheke ein BtM-Rezept bei der Krankenkasse ein, auf dem ein Buchstabe fehlt, kann das eine Retaxation nach sich ziehen.
Vorlagedatum in der Apotheke: 06.01.2026 / © PTA-Forum
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Dass die Ärztin oder der Arzt das BtM-Rezept in bestimmten Fällen mit Buchstaben kennzeichnen muss, ist in § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. Genannt werden hier die Buchstaben S, ST, N und K, die folgende Bedeutung haben:
S = Verschreibung von Substitutionsmitteln
ST = Verschreibung von Substitutionsmitteln im Rahmen der Take-Home-Regelung
N = Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung
K = Nachreichen einer Verschreibung für Kauffahrteischiffe
Mit Wirkung zum 8. April 2023 hat sich einiges geändert: Die Kennzeichen »A« und »SZ« wurden abgeschafft. Ziel war die Vereinfachung der Regelungen und der Abbau von unnötiger Bürokratie.
BtM-Rezepte, auf denen Substitutionsmittel verordnet sind, tragen das Kennzeichen »S«. Ist nur ein »S« auf der Verordnung, handelt es sich um Sichtbezug. Das bedeutet, der Patient nimmt das Substitutionsmittel unter Aufsicht ein, zum Beispiel in der Arztpraxis oder in der Apotheke.
Mit »ST« versehende BtM-Rezepte bedeuten, dass eine Take-home-Verordnung vorliegt. Der Patient nimmt die verordneten Substitutionsmittel eigenverantwortlich, also ohne Aufsicht ein, wobei die Menge auf eine Reichdauer von bis zu sieben Tagen begrenzt ist. Handelt es sich um einen Patienten, der die Mittel nicht mehr dauerhaft unter Aufsicht einnehmen muss, kann in begründeten Einzelfällen eine Menge für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage verordnet werden. Der Arzt kann darüber hinaus patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des Substitutionsmittels an den Patienten oder an die Praxis abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.
Der Arzt übergibt das »ST«-Rezept entweder im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten oder übermittelt es nach einer Videosprechstunde. Vorgeschrieben ist mindestens ein persönlicher Termin innerhalb von 30 Tagen. Die ehemalige Regelung, dass Patienten im Sichtbezug innerhalb einer Woche nicht mehr als eine Verschreibung erhalten dürfen, existiert nicht mehr.
Früher wurde bei Substitutionsrezepten zur eigenverantwortliche Einnahme zwischen ST- und SZ-Rezepten unterschieden. »SZ« bedeutete, dass der Patient, der ansonsten im Sichtbezug ist, die Substitutionsmittel für wenige Tage eigenverantwortlich zu Hause einnimmt. Erlaubt war dies für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage oder maximal fünf aufeinanderfolgende Tage, wenn es sich um ein Wochenende mit vorausgehenden oder darauffolgenden Feiertagen handelte.
Während der Corona-Pandemie wurde die erlaubte Reichdauer der Überbrückungs-Verordnungen auf bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgeweitet (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Im April 2023 wurden die Regelungen verstetigt: Alle Rezepte, auf denen Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verordnet sind, sind nun mit »ST« gekennzeichnet – »SZ« gibt es nicht mehr.
Das mit »N« gekennzeichnete BtM-Rezept, wie im Rezeptbeispiel zu sehen, stellt ein Arzt nachträglich aus. Es darf nicht beliefert werden. Das Betäubungsmittel wurde dann bereits aufgrund einer Notfallverschreibung abgegeben. Bei dieser stellt der Arzt die BtM-Verordnung zunächst auf einem »normalen« Rezeptformular, also einem rosa Muster 16 oder Privatrezept, aus. Für die Apotheke wichtig: Ein solches Notfall-Rezept muss mit dem Vermerk »Notfall-Verschreibung« gekennzeichnet sein. Der Apotheker ist zudem verpflichtet, möglichst vor der Abgabe des Arzneimittels Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um ihn über die Abgabe zu informieren.
Der Arzt ist danach wiederum in der Pflicht, das BtM-Rezept mit der »N«-Kennzeichnung »unverzüglich« nachzureichen. Die Notfall-Verschreibung wird in der Apotheke mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil I des mit »N« gekennzeichneten BtM-Rezepts dauerhaft verbunden und archiviert. Für Substitutionsmittel ist eine Notfall-Verschreibung übrigens prinzipiell nicht erlaubt.
Auch das mit »K« gekennzeichnete BtM-Rezept ist eine nachgereichte Verordnung und darf nicht beliefert werden. Die Apotheke hat das Betäubungsmittel dann bereits ohne Rezept für die Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes abgegeben. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn der verantwortliche Arzt nicht rechtzeitig vor Auslaufen des Schiffes erreichbar war und verbrauchte, unbrauchbar gewordene oder andere gesetzlich auszutauschende BtM ersetzt werden müssen. Die abgebende Person muss vorher den BtM-Bestand auf dem Schiff anhand des dort geführten BtM-Buches prüfen und den Empfang durch den Verantwortlichen auf dem Schiff bestätigen lassen. Die genauen Vorschriften finden sich in § 7 Abs. 3 BtMVV.
Um Retaxationen zu vermeiden, ist es wichtig, fehlende oder falsche Buchstaben auf dem BtM-Rezept in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen oder zu korrigieren. In der Apotheke darf die abgebende Person die Ergänzung oder Korrektur auf den Teilen I und II des BtM-Rezepts vornehmen und abzeichnen. Der Arzt muss die Änderung zudem auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III vornehmen.
Die Verschreibungshöchstmengen für bestimmte Betäubungsmittel wurden ebenso wie die SZ-Kennzeichnung mit Wirkung zum 8. April 2023 komplett gestrichen. Zuvor musste die verschreibende Person das BtM-Rezept mit dem Buchstaben »A« kennzeichnen, wenn die laut BtMVV zulässige Zahl der verordneten Betäubungsmittel oder die vorgegebenen Höchstmengen für bestimmte Wirkstoffe innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten überschritten wurden.
Im Detail brauchte es die Kennzeichnung, wenn ein Arzt in dem Zeitraum mehr als zwei der in § 2 Abs. 1a BtMVV aufgeführten Betäubungsmittel für einen Patienten verschrieb oder mehr als eines der weiteren verordnungsfähigen Betäubungsmittel aus Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Auch wenn mit einer Verordnung die festgelegte Höchstmenge für einen Wirkstoff innerhalb von 30 Tagen übertroffen wurde, war das »A« auf dem BtM-Rezept Pflicht.
An den Höchstmengen für den Bezug von Praxisbedarf hat sich nichts geändert. In der Regel darf maximal die Menge eines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verordnet werden, mindestens die kleinste Packungseinheit. Der Vorrat in der Praxis soll den Monatsbedarf des jeweiligen Betäubungsmittels nicht überschreiten. Welche Betäubungsmittel welcher Arzt für den Praxisbedarf verschreiben darf, ist in den §§ 2-4 der BtMVV festgelegt.