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Keine Grundrechtsverletzung

Bundesnotbremse war zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der sogenannten Bundesnotbremse eingeführten Maßnahmen als verfassungskonform erklärt. Mehrere Klägerinnen und Kläger hatten sich zunächst in Eilanträgen und später im Hauptsacheverfahren beschwert, unter anderem über Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Die Karlsruher Richter verweisen aber auf den Gesundheitsschutz, der Grundrechtseingriffe rechtfertigt.
PZ
30.11.2021  15:15 Uhr

Konkret ging es in der Klage um das vom Bundestag im April 2021 beschlossene Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Mit dem Gesetz wurde damals insbesondere das Infektionsschutzgesetz ergänzt. Nach der sogenannten Bundesnotbremse galt, dass alle Coronavirus-Maßnahmen an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gekoppelt waren. Überschritt also in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so galten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen. Zu den Maßnahmen gehörten strenge Kontaktbeschränkungen, nach denen private Zusammenkünfte nur noch unter gewissen Umständen erlaubt waren. Ende Juni lief die Bundesnotbremse aus. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor schon mehrere Eilanträge gegen die Regelungen zurückgewiesen, heute folgte die Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht kam in seinem Grundsatzurteil am heutigen Dienstag zu dem Schluss, dass die Klägerinnen und Kläger durch die Kontaktbeschränkungen, die Bußgeldbewährung und die Ausgangsbeschränkungen nicht in ihren Grundrechten verletzt wurden. Als Begründung führt das Gericht an, dass der Bund – ebenfalls laut Grundgesetz – Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten ergreifen kann und muss und damit auch Grundrechtseingriffe begründen kann.

In einer Mitteilung erklärt das Gericht ferner: »Die Kontaktbeschränkungen waren auch verhältnismäßig. Sie dienten verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen, und standen hierzu nicht außer Verhältnis.« Oberstes Ziel der Maßnahmen sei es gewesen, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems seien bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke. Hinzukomme, dass der Einzelne laut Grundgesetz einen Anspruch darauf hat, vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit geschützt zu werden.

In einem zweiten Verfahren wiesen die Richter Klagen von Eltern und Schülern gegen die damals angeordneten Schulschließungen ab. Gleichzeitig erkannten sie erstmals ein «Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung» an.

Bis zur zweiten Augusthälfte waren beim Verfassungsgericht mehr als 300 Verfassungsbeschwerden und Eilanträge eingegangen – teilweise gemeinschaftlich eingereicht, so dass es mehr als 8500 Klägerinnen und Kläger gab, wie das Gericht damals mitteilte.

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