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Infektionsschutzgesetz

Bundestag beschließt neue Corona-Regeln

Heute hat der Bundestag beschlossen, die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes umzusetzen. Damit sind viele der bundesweiten Corona-Maßnahme passé. Die Bundesländer behalten aber die Möglichkeit, auf die jeweilige Pandemie-Lage mit Beschränkungen zu reagieren. Ab Oktober 2022 werden zudem drei Covid-19-Impfungen benötigt, um als vollständig geimpft zu gelten. Und: Das RKI kann nun individuell Covid-19-Zertifikate sperren.
PZ
18.03.2022  14:30 Uhr

Die Diskussion um die richtigen Maßnahmen in der aktuellen Pandemie-Situation hat in der vergangenen Woche wieder an Fahrt aufgenommen. Hintergrund ist, dass die bislang geltende Rechtsgrundlage für Zugangsbeschränkungen oder Maskenpflicht am Samstag endet. Problematisch ist aber, dass derzeit die Coronavirus-Infektionszahlen wieder schnell ansteigen.

Deshalb hat die Ampel-Koalition am heutigen Freitag im Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, die ab Sonntag gelten sollen. Der Bundesrat befasste sich ebenfalls am Freitag mit diesem Einspruchsgesetz, verzichtete aber auf einen Einspruch und rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Damit kann das Gesetz am Wochenende in Kraft treten. Einige Bundesländer wollen aber noch eine vorgesehene Übergangsfrist nutzen und aktuell geltende Schutzregeln bis zum 2. April verlängern.

Die nun vorgesehenen Änderungen sind aber umstritten, denn: Die Gesetzespläne sehen nur noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken und Tests vor. So soll die Maskenpflicht weiter etwa in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen oder in Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen gelten können. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Covid-19-Tests soll nur noch etwa in Einrichtungen für gefährdete Gruppen, Schulen oder Haftanstalten gelten können. Allerdings sollen die Landesparlamente für regionale »Hot Spots« weitergehende Beschränkungen beschließen können, wenn für diese eine kritische Corona-Lage festgestellt wird. 

Die Änderungen des IfSG sehen zudem vor, dass ab 1. Oktober 2022 nicht mehr zwei, sondern drei Einzelimpfungen nötig sind, um als vollständig gegen Covid-19 geimpft zu gelten. Die letzte Impfung soll dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgen. Damit werden die Regelungen, die bislang in der Coronavirus-Einreiseverordnung festgehalten wurden, nun im IfSG geregelt. Damit können die drei benötigten Impfungen ab Oktober nicht nur bei der Einreise nach Deutschland, sondern auch bei anderen möglichen Zutrittsbeschränkungen (etwa für die Gastronomie oder beim Sport) wichtig werden. Damit gibt das Gesetz aber andere Vorgaben vor, wie derzeit das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Laut PEI werden bezüglich allen in Deutschland zugelassenen Covid-19-Impfstoffen zwei Impfdosen benötigt, um vollständig gegen Covid-19 geimpft zu sein.

Drei Antigen-Kontakte wichtig

Allerdings gilt auch: Mit zwei Impfungen existiert ebenfalls ein vollständiger Impfschutz, wenn ein positiver Corona-Antikörpertest vorliegt, der noch vor der ersten Impfung gemacht wurde. Darüber hinaus gilt ab Oktober als vollständig geimpft, wer nach einer Impfung mit Covid-19 infiziert war und entweder vor der zweiten Impfung oder nach der zweiten Impfdosis ein positives PCR-Testergebnis vorweisen kann. Damit sind also drei nachgewiesene Antigen-Kontakte wichtig, um einen vollständigen Impfschutz zu haben. Bis zum 30. September 2022 reichen zwei Einzelimpfungen aus, um gegen Covid-19 vollständig geimpft zu sein. Die Impfungen zählen laut IfSG nur, wenn es sich um Impfstoffe handelt, die von der Europäischen Union (EU) zugelassen sind oder im Ausland zugelassen, aber von der Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind.

Auch Details zum Genesenennachweis werden nun im IfSG geregelt, demnach ist dieser weiter mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage nach der Infektion gültig. Ein Genesenenzertifikat darf weiterhin lediglich auf der Basis eines Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) ausgestellt werden. Hier hat die Ampel-Koalition nochmal nachgebessert. In einem ersten Entwurf zur Änderung des Gesetzes war hier allgemein von einem »direkten Erregernachweis« die Rede, der auch etwa Antigen-Schnelltests oder Selbsttests beinhalten könnte. In dieser Sache hatte auch die ABDA im Rahmen einer Stellungnahme darauf gepocht, konkret die Tests mittels Nukleinsäurenachweis zu nennen.

RKI kann Covid-19-Zertifikate sperren

Allerdings darf die Regierung durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats weiter nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Forschung abweichende Regelungen von den oben genannten Details zu Impf- und Genesenen-, aber auch Testnachweisen treffen.

Für die Apotheken ebenfalls wichtig: Mit der Änderung des IfSG wird das Robert-Koch-Institut (RKI) dazu berechtigt, digitale Covid-19-Zertifikate nachträglich und individuell zu sperren. Diese Maßnahmen begrüßte auch die ABDA in ihrer Stellungnahme.

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