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Weiterbildung für PTA

BVpta möchte »Pharmazie-Assistenz« als neue Qualifikation

Im Rahmen der gestrigen Verbändeanhörung zur geplanten Apothekenreform hat der Bundesverband PTA (BVpta) eine gesetzlich geregelte Weiterbildung für PTA vorgeschlagen, die an den ehemaligen Beruf des Pharmazieingenieurs angelehnt ist.
AutorKontaktPTA-Forum
Datum 07.11.2025  10:00 Uhr

»Wir wollen keine Konkurrenz, sondern Kompetenz«, so der BVpta in einer Pressemitteilung. »Eine starke PTA stärkt die Apotheke und sichert die pharmazeutische Versorgung vor Ort.« Der Verband begrüße die Pläne zu einer Apothekenreform und »den Ansatz, PTA künftig mehr Verantwortung zu übertragen«. Aktuell ist geplant, dass PTA die Apothekenleitung – nach einer speziellen Weiterbildung – insgesamt 20 Tage im Jahr vertreten dürfen.

Der BVpta schlägt nun eine neue Qualifikationsstufe für PTA vor, die »Pharmazie-Assistenz« (PA) – »eine gesetzlich geregelte Weiterbildung für erfahrene PTA mit klar definierten Befugnissen«. Diese könnten in bestimmten Situationen die Apothekenleitung vertreten – ohne die Leitungshoheit der Approbierten zu beeinträchtigen. Der Verband fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer Stellungnahme auf, gemeinsam mit der Bundesapothekerkammer (BAK) und den Landesapothekerkammern »die gesetzlichen und fachlichen Grundlagen zur Einführung der Pharmazie-Assistenz (PA) als ›Nachfolger‹ des Pharmazieingenieurs« zu schaffen.

Die neue Qualifikation schaffe neben mehr Versorgungssicherheit und ausgeweiteten Kompetenzen »endlich eine Entwicklungsperspektive für erfahrene PTA – im Sinne einer modernen, teamorientierten und zukunftsfesten Apothekenstruktur.«  Auch die vertiefte Qualifikation in klinischer Pharmazie sei ein Gewinn für die Patientensicherheit. Die effizientere Aufgabenverteilung in der Apotheke könne zu Entlastung auf Leitungsebene führen.

Um einen »Flickenteppich« zu vermeiden, fordert der BVpta die PTA-Schulen gesetzlich als Orte der Weiterbildung zu verankern, »um einheitliche Qualitätsstandards sicherzustellen und Konflikte um die Zuständigkeiten zu vermeiden«.

Bei all dem dürfe die wirtschaftliche Situation nicht vergessen werden: »Nur finanziell stabile Apotheken können qualifiziertes Personal halten, ausbilden und tarifgerecht entlohnen«, schreibt der BVpta. Daher fordert der Verband die Erhöhung des Apothekenhonorars wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD versprochen. Zudem brauche es ein indexiertes Fixum sowie eine automatische Koppelung an einen Kostenindex, zum Beispiel Lohn- oder Inflationsindex.

Zwischenstufe zwischen PTA und Apotheker fehlt

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf legt der BVpta dar, dass – seitdem die Ausbildung zum Pharmazieingenieur nach der Wiedervereinigung abgeschafft wurde – eine eigenständige Qualifikationsstufe »zwischen Assistenz und Approbation« fehle. »Apothekenleiter:innen sind durch neue gesetzliche und fachliche Anforderungen stark belastet, der Fachkräftemangel verschärft sich und erfahrene PTA haben keine Aufstiegsperspektive, obwohl sie tagtäglich pharmazeutische Verantwortung übernehmen«, so der BVpta. Das gefährde langfristig die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Daher begrüße der Verband die Idee, einen »pharmazeutischen Mittelpunkt« in modernisierter Form wiederzubeleben – etwa in Form einer Pharmazie-Assistenz.

Um weiterqualifizierte PTA nach außen erkennbar zu machen, könnte laut BVpta ein staatlich anerkannter Titel »Pharmazie-Assistenz« geschaffen werden. Die neue Berufsgruppe sollte dann auch als pharmazeutisches Personal in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stehen und hinsichtlich Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis dem jetzigen Pharmazieingenieur (§1a Abs. 2 ApBetrO) entsprechen.

Vertretungsbefugnis auf 24 Tage verlängern

Der BVpta regt grundsätzlich an, die Dauer der Vertretungsbefugnis – anstatt der aktuell geplanten 20 Tage – auf 24 Tage pro Jahr auszuweiten. So könnten Inhaber sich bei einer üblichen 6-Tage-Woche zwei Mal zwei komplette Wochen pro Jahr vertreten lassen.

Die Vertretung durch eine weiterqualifizierte PTA soll nach Vorstellung des BVpta meldepflichtig bei den Landesapothekerkammern oder Aufsichtsbehörden sein, um Missbrauch vorzubeugen.

Kein Übergang von Inhaberrechten

Die neue Vertretungsbefugnis dürfe nicht als Leitungsbefugnis oder Übergang von Inhaberrechten verstanden werden, betont der Verband. Zudem dürfe sie nicht als »Schlupfloch« für Fremdbesitz oder Kettenstrukturen umfunktioniert werden. »Es ist sicherzustellen, dass die Vertretung nur innerhalb eines Angestelltenverhältnisses erfolgen darf und nicht auf Honorarbasis«, schreibt der BVpta. So werde die Leitungshoheit der Approbierten gewahrt bei gleichzeitiger operativer Entlastung.

Dass die Vertretungsbefugnis für die Hauptapotheke innerhalb eines Filialverbundes mit oder ohne Zweigapotheken ausdrücklich ausgeschlossen ist, begrüßt der Verband.

Weiterbildungsinhalte ergänzen

Die Inhalte der Weiterbildung für vertretungsberechtigte PTA sollen nach Wunsch des BVpta ausgeweitet werden, nicht zuletzt damit PTA auch ihre fachlichen Grenzen erkennen. Der Verband schlägt folgende Ergänzungen vor (§ 7 Abs. 4 – neu – PTA-Berufsgesetz):

  • Pharmakologie
  • Medikationsmanagement
  • Arzneimittel- und Haftungsrecht
  • Qualitätsmanagement
  • Betriebsorganisation
  • Interprofessionelle Kommunikation
  • Arzneimitteltherapiesicherheit

Bei der Entwicklung des Curriculums durch die Bundesapothekerkammer (BAK) bietet der BVpta seine Unterstützung an.

PTA-Schulen als Ort der Weiterbildung festlegen

Laut BVpta sollten PTA-Schulen die Weiterqualifizierung übernehmen. »Die staatlich anerkannten beziehungsweise staatlich zugelassenen PTA-Schulen haben sowohl das Fachpersonal als auch die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen«, so der BVpta.

Da PTA keine Kammerangehörigen sind und nicht in jedem Bundesland die Zuständigkeit für PTA bei den Kammern liegt, fordert der Verband die einheitliche Regelung im Gesetz. Ansonsten »entstünde ein Flickenteppich von Zuständigkeiten und Unzuständigkeiten im Bereich der Weiterqualifikationsschulung für PTA.«

Vertretungsbefugnis und Pflicht zur Beaufsichtigung

Aktuell ist vorgesehen, dass PTA die Leitung der Apotheke nur vertreten dürfen, wenn auch die Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 Abs. 5b ApBetrO entfallen ist. Das könnte laut BVpta jedoch zum Nachteil werden, wenn eine vertretungsberechtigte PTA den Arbeitsplatz wechselt und dann, entsprechend der Bedingungen für die Entlassung aus der Aufsicht – zunächst eine einjährige Berufstätigkeit in der neuen Arbeitsstätte vorweisen muss.

Dies ließe sich lösen, indem die Vorgaben in § 3 Abs. 5b ApBetrO als Voraussetzung für die Erlangung der Weiterqualifizierung definiert werden und nicht für einen späteren Arbeitswechsel gelten.

Der BVpta sieht außerdem Änderungsbedarf bei der für die Vertretung vorausgesetzten Berufserfahrung und schlägt fünf Jahre vor. »Die jetzige Regelung würde dazu führen, dass junge Menschen, die mit 16 Jahren ihre 2,5-jährige Berufsausbildung zur PTA starten, mit 21 Jahren vertretungsberechtigt wären«, wenn sie die Weiterqualifizierung parallel zur in § 3 Abs. 5 b ApBetrO angelegten dreijährigen Berufserfahrungsperiode abschließen. »Dies halten wir für zu jung, um diese verantwortungsvolle Position auszuführen«, so der Verband.

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