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Cannabis kein Betäubungsmittel mehr – das ist zu beachten

Kein Aprilscherz – am 1. April 2024 tritt das Cannabisgesetz in Kraft. Damit fallen Cannabis-Arzneimittel nicht mehr unter das Betäubungsmittelrecht. Was gilt für Sonder-PZN und bereits ausgestellte BtM-Verordnungen?
AutorKontaktPZ
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Datum 28.03.2024  14:44 Uhr
Cannabis kein Betäubungsmittel mehr – das ist zu beachten

Unter der neuen Gesetzeslage werden Cannabis und Dronabinol nicht mehr in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geführt und unterliegen damit auch nicht mehr der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die Verordnung auf BtM-Rezept ist damit passé. Die Umstellung bringt für die Apotheken zwar Erleichterungen – etwa bei der Lagerung und Dokumentation – bedeutet aber auch Herausforderungen.

So gilt für entsprechende Verordnungen ab April die E-Rezept-Pflicht. Die Sonder-PZN mussten dafür angepasst werden. Denn vier der Sonder-PZN für Cannabisprodukte waren aufgrund des BtM-Status für die E-Rezept-Belieferung gesperrt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat aber mitgeteilt, dass die Sperrung am 27. März aufgehoben wurde. Die Apothekenrechenzentren und Softwarehäuser seien umgehend informiert worden. Der GKV-Spitzenverband habe den Anhang 1 zur Technischen Anlage 1 angepasst.

Zudem stellte sich die Frage, was in der ersten Aprilwoche mit Cannabis-Verordnungen geschieht, die noch vor dem Stichtag auf BtM-Rezepten ausgestellt wurden. Gegenüber dem Deutschen Apothekerverband hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nun Entwarnung gegeben: »Wir gehen davon aus, dass die bis zu dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf einem BtM- Rezept ausgestellten Verordnungen für Cannabis und Dronabinol von den Apotheken auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes noch zu beliefern sind und nicht retaxiert werden.«

Zu beachten bleibe die begrenzte Gültigkeit der BtM-Rezepte von sieben Tagen. Und ab Inkrafttreten des Cannabisgesetzes sei keine BtM-Gebühr mehr in Ansatz zu bringen, so der GKV-SV.

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