Cannabis kein Betäubungsmittel mehr – das ist zu beachten |
Weil das Cannabisgesetz relativ kurzfristig veröffentlicht wurde, sind alle Cannabis- und Dronabinol-Produkte im ABDA-Artikelstamm noch als BtM gekennzeichnet. Eine entsprechende Ummeldung ist aufgrund der Meldefristen erst zum 1. Mai möglich.
Um Probleme in der Versorgung zu vermeiden, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgestimmt, dass bis zum 30. April weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal-Cannabis beziehungsweise des Fertigarzneimittels Sativex ® genutzt werden können. Das BMG stellt dabei klar, dass Nabilon als synthetisch hergestelltes Cannabinoid ausgeschlossen ist, da es weiter dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt bleibt. »Die Verschreibung des Fertigarzneimittels Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat unverändert auf einem BtM-Rezept zu erfolgen«, heißt es in dem Schreiben.
Der GKV-Spitzenverband hat gegenüber den Mitgliedskassen erklärt: »Da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind.«
Ab dem 1. April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelrecht. Eigenständige Regelungen finden sich dann im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Die neuen Regelungen im MedCanG sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den arzneimittelrechtlichen Vorschriften. Der Verkehr mit Medizinal-Cannabis bleibt auch nach der neuen Rechtslage erlaubnispflichtig, Apotheken sind aber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin befugt, erlaubnisfrei am Medizinal-Cannabisverkehr teilzunehmen.
Sofern Ärzte nach dem 1. Mai 2024 Medizinal-Cannabis auf Betäubungsmittelrezept verordnen, darf eine derartige Verschreibung nicht beliefert werden, sofern nicht darüber hinaus ein Betäubungsmittel verordnet worden ist.
Dieser Text wurde am 15. April 2024 aktualisiert.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.