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Cannabis kein Betäubungsmittel mehr – das ist zu beachten

Kein Aprilscherz – am 1. April 2024 tritt das Cannabisgesetz in Kraft. Damit fallen Cannabis-Arzneimittel nicht mehr unter das Betäubungsmittelrecht. Was gilt für Sonder-PZN und bereits ausgestellte BtM-Verordnungen?
AutorKontaktPZ
AutorKontaktPTA-Forum
Datum 28.03.2024  14:44 Uhr

Ummeldung in der Software erst zum 1. Mai

Weil das Cannabisgesetz relativ kurzfristig veröffentlicht wurde, sind alle Cannabis- und Dronabinol-Produkte im ABDA-Artikelstamm noch als BtM gekennzeichnet. Eine entsprechende Ummeldung ist aufgrund der Meldefristen erst zum 1. Mai möglich.

Um Probleme in der Versorgung zu vermeiden, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgestimmt, dass bis zum 30. April weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal-Cannabis beziehungsweise des Fertigarzneimittels Sativex ® genutzt werden können. Das BMG stellt dabei klar, dass Nabilon als synthetisch hergestelltes Cannabinoid ausgeschlossen ist, da es weiter dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt bleibt. »Die Verschreibung des Fertigarzneimittels Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat unverändert auf einem BtM-Rezept zu erfolgen«, heißt es in dem Schreiben.

Der GKV-Spitzenverband hat gegenüber den Mitgliedskassen erklärt: »Da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind.«

Dieser Text wurde am 15. April 2024 aktualisiert.

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