Das 13. Gehalt |
Gerade vor Weinachten ist das 13. Gehalt sehr willkommen. / Foto: Adobe Stock/Alexander Raths
Jedes Jahr analysiert die Hans-Böckler-Stiftung Daten zum Weihnachtsgeld aus ihrem Portal Lohnspiegel.de. In die aktuelle Auswertung sind Angaben von über 63.000 Beschäftigten eingeflossen. Das Ergebnis: Insgesamt erhielten 54 Prozent aller Teilnehmenden der Befragung ein Weihnachtsgeld – aber mit deutlichen Unterschieden. Bei Tarifbindung waren es 79 Prozent, ohne Tarifbindung nur 42 Prozent. Tarifbindung bleibt ein wichtiger Faktor, ob man profitiert oder nicht. Die Höhe der Zahlung ist je nach Branche sehr unterschiedlich.
Im Apothekenbereich gibt es für tarifgebundene Beschäftigte eine sogenannte Sonderzahlung. »Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beziehungsweise der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV NR) gilt, haben Sie einen Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Monatsgehalt – aber ohne einen möglichen übertariflichen Anteil«, erläutert Adexa-Juristin Christiane Eymers. Wer ein übertarifliches Gehalt bekommt, müsste also ein volles 13. Monatsgehalt selbst aushandeln. Die Tarifverträge gelten direkt, wenn Sie als Angestellte Mitglied bei Adexa sind und gleichzeitig die Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied ihrer Tariforganisation. Es kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass die tariflichen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen.
Die Sonderzahlung muss spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden. Dabei wird die dann aktuelle Berufsjahresgruppe zugrunde gelegt und das im November aktuelle Tarifgehalt. In diesem Jahr gab es nach dem Gehaltstarif für Nordrhein mehrere Änderungen des Tarifgehaltes im Laufe des Jahres. Für die Sonderzahlung ist der im November geltende Tarif ausschlaggebend. Eymers: »Ein Durchschnitt wird dagegen errechnet, wenn Sie im Laufe des Jahres Ihre Stundenzahl verändern und deshalb unterschiedliche Tarifgehälter für ihr Arbeitsverhältnis anwendbar waren. Haben Sie von Januar bis Juni 20 Wochenstunden gearbeitet und seit Juli 30 Wochenstunden, dann haben Sie Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Gehalt, das sich auf 25 Wochenstunden bezieht.«
Die tarifliche Sonderzahlung kann nur dann gekürzt werden, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Auch wenn die aktuellen Krisen dazu geführt haben, dass viele Betriebskosten gestiegen sind, muss die konkrete Notwendigkeit der Kürzung nachgewiesen werden. Und: Eine Kürzung muss im Tarifbereich des ADA spätestens vier Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung angekündigt werden. Eymers: »Geringer ausfallen kann die Zahlung im November, wenn Sie schon im Laufe des Jahres einen Anteil erhalten haben. In vielen Apotheken wird die Sonderzahlung aufgeteilt, entweder auf eine Hälfte im Juni und eine im November oder auch auf ein Zwölftel in jedem Monat. Das ist auch so in Ordnung«.
Für den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung gibt es eine Wartezeit. Der Anspruch entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Wenn Sie im August 2022 an Ihrem jetzigen Arbeitsplatz begonnen haben, waren diese sechs Monate Ende November noch nicht erreicht. »Wenn aber klar ist, dass Sie auch über den Januar 2023 hinaus in der Apotheke bleiben, haben Sie rückwirkend auch für 2022 einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung«, betont die Rechtanwältin. ╗Sie erhalten dann fünf Zwölftel Ihres tariflichen Gehaltes für dieses Jahr.«
Auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Sonderzahlung anteilig geleistet werden. Sie erhalten dann ein Zwölftel der Sonderzahlung für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Die Zahlung erfolgt mit dem letzten Gehalt und nicht erst im November. Eymers weist auf eine Ausnahme hin: »Wenn Sie selbst kündigen oder den Grund für eine Beendigung durch Chef oder Chefin allein zu vertreten haben und das Arbeitsverhältnis in dem betreffenden Jahr dann nicht mehr als sechs Monate besteht, haben Sie keinen anteiligen Anspruch«.
Sie sind unsicher, ob Sie selbst einen Anspruch haben? Christiane Eymers rät: »Wenn Sie Mitglied bei Adexa sind, können Sie uns damit beauftragen, dies für Sie zu prüfen und die Zahlungen dann auch für Sie geltend zu machen«.