| Katja Egermeier |
| 12.01.2026 10:00 Uhr |
Für unser Trinkwasser gelten dieses Jahr deutlich strengere Grenzwerte für Ewigkeitschemikalien. / © Getty Images/Westend61/Anastasiya Amraeva
In Deutschland werden jährlich über vier Milliarden Euro für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) ausgegeben – obwohl eine Einnahme häufig unnötig und falsch dosiert oder kombiniert ist. Da der Konsum weiterhin steigt, sollen ab diesem Jahr EU-weit verbindliche Höchstmengen für Inhaltsstoffe eingeführt werden.
Bislang galten in Deutschland nur die unverbindlichen Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), an die sich nur wenige Hersteller gehalten haben. Ab 2026 sollen die Höchstmengen für besonders kritische Nährstoffe nun verbindlich werden. Dazu zählen Selen, Mangan, Folsäure, Vitamin B6, Vitamin A beziehungsweise Betacarotin, Vitamin E, Vitamin D und Eisen. Darüber hinaus werden auch Mengenbeschränkungen für bestimmte Pflanzenstoffe wie Berberin, Garcinia/HCA und Fenchel erwartet, für die bereits Sicherheitsbewertungen der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) vorliegen.
Die elektronische Patientenakte (ePA), in welcher die Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten zentral gespeichert werden, ist seit Oktober 2025 für alle Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Nun wird die ePA noch erweitert: Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) wird künftig um den elektronischen Medikationsplan (eMP) ergänzt.
Dieser bietet eine Übersicht über die aktuelle Medikamenteneinnahme, darunter auch OTC-Arzneimittel und Betäubungsmittel. Auch strukturierte Dosierangaben und Einnahmehinweise für Medikamente können hinzugefügt und eingesehen werden. Versicherte können sich bei neuen Zugriffen auf ihre ePA zudem Push-Benachrichtigungen über ihre jeweilige Krankenkassen-App schicken lassen.
Auch bei den Brotaufstrichen ändert sich etwas: Die Bezeichnung »Marmelade« soll ab 2026 für alle Fruchtaufstriche freigegeben werden. Bislang galt: Der Begriff durfte ausschließlich für Produkte aus Zitrusfrüchten verwendet werden. Alle anderen Aufstriche mussten als Konfitüre gekennzeichnet werden. Zusätzlich steigt der Mindestfruchtgehalt: Für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.
PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind sogenannte Ewigkeitschemikalien, die in der Umwelt sowie im menschlichen Körper praktisch nicht abbaubar sind, aber wegen ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften in zahlreichen Produkten eingesetzt werden. Ab dem 12. Januar 2026 gelten für diese Chemikalien nun neue, strengere Grenzwerte:
Ab April erhalten aktive sowie ehemalige starke Raucherinnen und Raucher kostenfrei eine Lungenkrebs-Früherkennung. Anspruchsvoraussetzung ist eine gesetzliche Krankenversicherung, ein Alter von 50 bis 75 Jahren, ein hoher Zigarettenkonsum über mindestens 25 Jahre sowie mindestens 15 »Packungsjahre« (eine Packung Zigaretten pro Tag über ein Jahr). Rauchpausen dürfen nicht länger als zehn Jahre gedauert haben. Interessierte können sich an internistische Praxen sowie an Allgemein- oder Arbeitsmediziner wenden. Ein Nachweis des Zigarettenkonsums ist nicht erforderlich.
Für mehr Durchblick beim Honig soll ab Mitte Juni die sogenannte Frühstücksrichtlinie sorgen. Gemeint ist damit nicht die Konsistenz des Honigs, sondern die Herkunftskennzeichnung. Das bedeutet, dass die Ursprungsländer dann entsprechend ihrem Gewichtsanteil und in absteigender Reihenfolge aufgeführt werden müssen. Unkonkrete Angaben wie »EU/Nicht-EU« entfallen. Auf diese Weise soll auf den ersten Blick erkennbar werden, ob es sich um regionalen oder importierten Honig handelt.
Bisphenol A (BPA) findet sich unter anderem in Verpackungen, Trinkflaschen und Konservendosen. Der Stoff soll hormonähnliche Wirkung im menschlichen Körper aufweisen, besonders gefährdet sind Neugeborene und Säuglinge, weshalb bereits seit 2011 die Herstellung von Babyfläschchen aus Polycarbonat mit BPA EU-weit verboten ist.
2025 trat zudem eine Übergangsfrist (EU-Verordnung 2024/3190) in Kraft, die die Verwendung von Bisphenolen erheblich einschränkt. Diese endet nun am 20. Juli dieses Jahres. Die Verwendung von Bisphenolen in Lebensmittelkontaktmaterialien wird auf diese Weise erstmals umfassend beschränkt.
Konkret bedeutet das, dass hormonell schädigende Bisphenole künftig nicht mehr in Verpackungen und Gegenständen verwendet werden dürfen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Mehrwegbehältnisse mit BPA dürfen ab Juli nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden, bereits vorhandene Produkte jedoch noch bis Januar 2029 verkauft werden. Die Übergangsfristen für viele Einwegverpackungen sind ähnlich.
Manche Menschen reagieren auf bestimmte Duftstoffe mit einer Kontaktallergie; es können dauerhaft Beschwerden wie Juckreiz, Hautausschlag, Rötungen und Schwellungen auftreten. Damit Betroffene möglichst viele problematische Stoffe vermeiden können, wird ab August die Kennzeichnungspflicht für Kosmetika erweitert. Dann müssen zu den bisher 24 deklarationspflichtigen Duftstoffen weitere 56 einzeln angegeben werden.
Die Pflicht gilt bei Konzentrationen von mehr als 0,001 Prozent in Produkten, die auf der Haut verbleiben, wie Cremes, Lotionen, Sonnenschutz oder Make-up. Für Produkte, die mit der Haut in Berührung kommen, jedoch abgespült werden (Shampoo, Duschgel, Seife), greift die Kennzeichnungspflicht ab einer Konzentration über 0,01 Prozent. Die Kennzeichnungspflicht gilt aktuell nur für Produkte, die neu auf den Markt gebracht werden. Ab August dieses Jahres müssen jedoch alle Kosmetikprodukte gekennzeichnet sein.