Das ändert sich bei der Krankmeldung |
Seit diesem Jahr müssen Arbeitnehmer bei Krankheit keinen gelben Schein mehr an den Arbeitgeber schicken. / Foto: Getty Images/SimpleImages
Bisher beinhaltete eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) drei Scheine: einen für die Krankenkasse, einen für den Arbeitgeber und einen für die Unterlagen des Versicherten. Seit dem 1. Januar 2023 ist das anders. Nun informieren flächendeckend nicht mehr die Versicherten, sondern die Ärzte die Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkassen stellen anschließend dem Arbeitgeber die AU elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Der Arbeitnehmer muss sich lediglich darum kümmern, seinen Arbeitgeber frühzeitig über seine Erkrankung zu informieren. Der Versicherte erhält nur noch einen AU-Ausdruck für seine eigenen Unterlagen. Ausgenommen von dieser neuen Regelung sind Privatpraxen und Praxen im Ausland. Auch für Privatpatienten ändert sich erst mal nichts.
Die EAU soll Arbeitnehmer und gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Denn so wird die Arbeitsunfähigkeit direkt bei der Krankenkasse lückenlos dokumentiert. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Auszahlung von Krankengeld geht. Während sich Krankenkassen und Arztpraxen schon länger auf die EAU vorbereiten, fürchtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dass nicht alle Arbeitgeber rechtzeitig technisch und organisatorisch dazu in der Lage sind, die AU online abzurufen. Die Arztpraxen können deshalb zusätzlich die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, sollte diese noch in Papierform benötigt werden. Am besten klären sie bereits im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber ab, in welcher Form er die Krankschreibung benötigt.
Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber nur folgende Informationen:
Nicht übermittelt wird die Diagnose, und auch nicht welcher Arzt krankgeschrieben hat. Die Daten werden dabei von Verlassen der Arztpraxis bis zur Krankenkasse verschlüsselt übertragen. Möchte ein Arbeitgeber die Daten abfragen, folgt zunächst ein Datenabgleich, um sicherzugehen, dass eine Berechtigung vorliegt. Dazu prüft die Krankenkasse, ob der Versicherte auch tatsächlich Angestellter im entsprechenden Betrieb ist.