Das ändert sich im Gesundheitswesen |
Endlich auch in Deutschland: Im Jahr 2025 soll nun die elektronische Patientenakte nach und nach eingeführt werden. / © picture alliance / Jörg Carstensen
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen wird um 0,8 Prozent angehoben und steigt damit auf 2,5 Prozent. Die Höhe des Zusatzbeitrages legen Krankenkassen selbst fest. Er ist für sie ein Mittel, um finanzielle Engpässe auszugleichen. Die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung steigen um 0,2 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt ab dem 1. Januar 2025 bei 66.150 Euro brutto jährlich – das entspricht einem Brutto-Monatseinkommen von 5.512,50 Euro. Für Einkünfte darüber hinaus sind keine Pflege- und Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Privat versichern kann sich, wer im Jahr ein Einkommen von mindestens 73.800 Euro brutto oder im Monat 6.150 Euro hat.
Die elektronische Patientenakte (EPA), die in anderen Ländern schon Normalität ist, wird nach und nach flächendeckend ausgerollt. Die EPA bietet die Möglichkeit, wichtige Gesundheitsdaten zu bündeln und so beispielsweise die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ärzten zu verbessern und doppelte Untersuchungen zu vermeiden. Ihre Nutzung ist freiwillig: Wer die EPA nicht nutzen möchte, kann dies der Krankenkasse mitteilen.
Die Akte soll ab dem 15. Januar in den Modellregionen in Franken, Hamburg und Nordrhein-Westfalen getestet werden. Wenn alles funktioniert, soll nach der etwa vierwöchigen Pilotphase die bundesweite Einführung folgen. Dann startet auch die flächendeckende Nutzung durch Arztpraxen, Kliniken und Apotheken.
Für Apotheken wird vor allem die elektronische Medikationsliste (EML) interessant sein – das ist allerdings noch kein elektronischer Medikationsplan (EMP). Die EML wird zunächst nur alle E-Rezepte enthalten, die ab Aktivierung der EPA verordnet werden. Darauf werden die Apotheken Zugriff haben. Zum Start der EPA wird diese also erst einmal leer sein und sich langsam füllen. Es wird automatisch eingespeist, welches Präparat dann in der Apotheke tatsächlich abgegeben und abgerechnet wurde.
Patientinnen und Patienten können unter gewissen Umständen ihre Ausgaben für Medikamente von der Steuer absetzen. Damit die Patienten diese Ausgaben beim Finanzamt nachweisen können, muss ab kommendem Jahr ihr Name auf den Kassenbon aus der Apotheke gedruckt werden.
Der Bon muss folgende Angaben enthalten, damit er als Nachweis akzeptiert wird: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (in der Regel der Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Beim Kauf bei einem Versender kann auch die Rechnung als Nachweis dienen.
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12,41 Euro auf 12,82 Euro in der Stunde. Auch für Auszubildende ist mehr drin: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr erhöht sich um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.
Die Gehälter der PTA und PKA, die tarifgebunden arbeiten, liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem Sommer 2024 gilt für Apothekenangestellte, die nach dem bundesweiten Tarifvertrag des ADA vergütet werden, ein neuer Tarifvertrag. Seitdem erhalten Mitarbeitende aller Berufsgruppen in der jeweils ersten Berufsjahresgruppe 150 Euro mehr als Sockelbetrag. Alle anderen Berufsjahresgruppen profitieren von 100 Euro mehr als Sockelbetrag. Der Vertrag sieht weiterhin vor, dass Apothekenangestellte aller Berufsgruppen ab 1. Januar 2026 ein Gehaltsplus von 3 Prozent bekommen.
Für Teammitglieder in Nichtapothekenberufen – zum Beispiel Boten und Reinigungspersonal -, die nicht von den Tarifverträgen erfasst sind, gilt laut der Apothekengewerkschaft Adexa jeweils der aktuelle gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.
Auch 2025 gilt ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Corona-Pandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für die Jahre 2024 und 2025 verlängert.
Mit dem Digital-Gesetz, das seit 27. März dieses Jahres in Kraft ist, erhalten Apotheken die Möglichkeit, assistierte Telemedizin anzubieten. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2025 über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütung der neuen Leistungen einigen.
Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können sich dann Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei der Inanspruchnahme anleiten zu lassen. Außerdem können sie sich in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützen lassen.
Ab dem 1. Januar 2025 wird zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung zur Pflicht – zumindest teilweise. Betriebe müssen mit dem neuen Jahr in der Lage sein, die E-Rechnung einer anderen Firma zu empfangen. Die Pflicht, E-Rechnungen auch versenden zu können, folgt dann ab 2027 für Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben.
Eine PDF-Rechnung genügt diesen Anforderungen dann nicht mehr. Rechnungen zwischen Firmen müssen in einem strukturierten elektronischen Daten-Format vorliegen, das der EU-Norm EN 16931 entspricht. Das soll es ermöglichen, die Rechnung automatisiert weiterzuarbeiten. In Deutschland kommen dafür die Dateiformate »ZUGFeRD« oder »X-Rechnung« infrage.
Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Medizinforschungsgesetz Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen wiedereröffnet (»Leitplanken« aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz). Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.
Ab 2025 dürfen Zahnärzte nur noch in besonderen Ausnahmefällen Amalgam verwenden. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die die Umweltbelastung durch Quecksilber senken soll. Statt Amalgam kommen im Seitenzahnbereich künftig in der Regel sogenannte selbstadhäsive Materialien zum Einsatz, heißt es von der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Sie sind selbsthaftend und werden in mehreren Schichten eingebracht. In Ausnahmefällen können auch sogenannte Bulkfill-Komposite, die schneller aushärten, von den Krankenkassen übernommen werden.
Für Patientinnen und Patienten, die sich für langlebigere und ästhetisch hochwertigere Materialien wie Keramik oder Gold entscheiden, fallen weiterhin Zuzahlungen an. Diese Materialien werden nicht vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.