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Anrechnung für Rente möglich
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Das gilt für den Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen können nach einer Fehlgeburt selbst entscheiden, ob sie Mutterschutz nutzen. Die beitragsfreie Zeit kann sich auf die Rentenberechnung auswirken.
AutorKontaktdpa
Datum 10.11.2025  16:00 Uhr

Wer ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, hat Anspruch auf Mutterschutz. Das gilt seit der Anpassung des Mutterschutzgesetzes vom 1. Juni 2025.

Diese Regelung bringt für betroffene Frauen auch eine Veränderung bezüglich ihrer späteren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden die beitragsfreien Zeiten des Mutterschutzes als Anrechnungszeiten gutgeschrieben. Das heißt: Sie zählen bei der Rentenberechnung mit und können die spätere Rente erhöhen.

Die Dauer des Mutterschutzes ist dabei abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen

Mutterschutz nach Fehlgeburt ist freiwillig

Ob Frauen vom Mutterschutz Gebrauch machen möchten, können sie selbst entscheiden. Wer arbeiten möchte, kann sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereiterklären. Wer den Mutterschutz in Anspruch nehmen will, muss den Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren. Auf Verlangen ist ein ärztlicher Nachweis vorzulegen.

Alternativ haben Betroffene die Möglichkeit, sich arbeitsunfähig zu melden. Dann gelten die üblichen Regeln: zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nach sechs Wochen gegebenenfalls Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach der ärztlichen Einschätzung.

Unabhängig von Fehlgeburten umfasst der Mutterschutz rund um eine Geburt in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Auch diese Zeiten sind Anrechnungszeiten und wirken sich in der beschriebenen Weise positiv auf das Rentenkonto aus.

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