Das gilt für Quarantäne und Isolierung |
Juliane Brüggen |
03.02.2022 14:00 Uhr |
Quarantäne oder Isolation sind vor allem für Kinder und Jugendlichen sehr belastend. / Foto: Adobe Stock/Aron M - Austria
Beides zeitlich begrenzte Absonderungen, unterscheiden sich Quarantäne und Isolierung doch in einem entscheidenden Punkt: Jemand, der in Quarantäne ist, hat (noch) keine nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2, es besteht allerdings ein hohes Risiko und der Verdacht darauf. Das ist beispielsweise bei engen Kontaktpersonen der Fall. Isolierung bedeutet hingegen, dass eine mittels PCR-Test bestätigte Infektion besteht.
Laut Robert-Koch-Institut (RKI) ist Kontaktperson, wer mit einem bestätigten Covid-19-Fall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatte. Hört sich einfach an – hinter »infektiösem Zeitintervall« und »Kontakt« verbergen sich aber umfassendere Definitionen. Das infektiöse Zeitfenster beginnt demnach bei symptomatischen Fällen zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome und erstreckt sich bis zehn Tage nach Symptombeginn. Bei einem asymptomatischen Verlauf und unbekanntem Infektionsdatum wird meist das Datum der Probennahme als Referenzpunkt genommen. Das infektiöse Intervall startet dann zwei Tage vor diesem Datum und dauert bis zehn Tage danach an. Ist das Infektionsdatum bekannt, ist Tag 3 bis Tag 15 nach der Exposition das infektiöse Zeitfenster.
Wer als »enge Kontaktperson« gilt und damit potenziell in Quarantäne muss, ist ebenfalls im Detail definiert. Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sind dies Personen, die:
Für Situationen, in denen FFP2-Masken im Gesundheitswesen oder durch geschultes medizinisches Personal getragen werden, gelten Ausnahmen, zum Beispiel, wenn es um die medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten geht.
Letztlich beurteilt das Gesundheitsamt jede Situation, entscheidet dann, ob eine Quarantäne erforderlich ist, und ordnet sie bei Bedarf an. Enge Kontaktpersonen können sich natürlich auch »freiwillig« in Quarantäne begeben, wenn erforderlich. Wichtig ist, dass Angestellte dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Nur wenn dieser einen Mitarbeiter vorsorglich nach Hause schickt, zum Beispiel, weil er eine Virusverbreitung befürchtet, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Nicht alle engen Kontaktpersonen müssen in Quarantäne: Laut Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022 sind Personen befreit, die geboostert (= dreimal geimpft) oder frisch zweimal geimpft sind (nur zwischen 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung). Darüber hinaus muss nicht in Quarantäne, wer genesen ist (nur zwischen 28. und 90. Tag ab Datum der Testabnahme) oder geimpft und genesen ist, das heißt, nach der Genesung eine Impfung erhalten hat oder umgekehrt.
Vorsicht ist trotzdem geboten: Empfohlen wird, in den 14 Tagen nach dem Risikokontakt die eigenen Kontakte zu reduzieren, bei Kontakt mit anderen Personen eine Maske zu tragen und die Begegnung mit Risikopatienten zu vermeiden. Außerdem ist Selbstbeobachtung gefragt: Sobald Symptome eintreten, sollten die Selbstisolierung und PCR-Testung folgen.
Die Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten übrigens auch, wenn der Kontakt eine Person betrifft, die mit der Alpha-, Delta- oder Omikron-Variante infiziert ist. Bei anderen besorgniserregenden Virusvarianten müssen jedoch alle Kontaktpersonen in Quarantäne, unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status. Auch nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen vollständig Geimpfte und Genesene weiterhin in Quarantäne.
Wie lange die jeweilige Maßnahme andauert, entscheidet das Gesundheitsamt. Es gelten aber bundesweite Mindeststandards (Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022): Demnach enden Isolierung und Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Ab Tag 7 besteht zudem die Möglichkeit, sich mit PCR- oder Antigentest »freizutesten« – zuvor Infizierte müssen dazu aber mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Bei Schülern sowie Kindern, die Einrichtungen wie Kita oder Hort besuchen, endet die Quarantäne nach fünf Tagen, wenn ein PCR- oder Antigentest an Tag 5 negativ ist und in der Einrichtung regelmäßig getestet wird.
Entscheidend ist auch, ab welchem Datum gezählt wird: Bei einer Isolierung ist es das Datum, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind, oder, wenn Symptome fehlen, das Datum der Testabnahme. Die Quarantänedauer startet wiederum am ersten Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit dem Infizierten.
Bei bestätigter SARS-CoV-2-Infektion gilt: Liegen Krankheitssymptome vor und/oder eine AU-Bescheinigung, greifen die bekannten Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das heißt, das Gehalt wird über sechs Wochen weitergezahlt, danach folgt bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld.
Besteht während der behördlich angeordneten Maßnahme keine Arbeitsunfähigkeit, wie bei einer Quarantäne der Fall, können Arbeitgeber und Mitarbeiter klären, ob die Arbeit von zu Hause fortgesetzt werden kann. PTA und Apotheker könnten beispielsweise administrative Aufgaben, Dokumentationen, Rezeptkontrolle oder Bestellungen übernehmen, sofern die Infrastruktur besteht. Ist die Arbeit von zu Hause nicht umsetzbar, springt in der Regel der Staat ein: Die Lohnfortzahlung ist dann über das Infektionsschutzgesetz gedeckt (Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG). Der Arbeitgeber zahlt den Lohn in diesem Fall weiter und erhält das Geld auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Wieder gilt: sechs Wochen wird das Gehalt ersetzt, danach das Krankengeld.
Kein Geld erhält, wer eine Quarantäne durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Nur ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass keine öffentliche Empfehlung vorlag oder medizinische Kontraindikationen bestanden, kann dem entgegenwirken. Auch bei vermeidbaren Reisen in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete muss der Arbeitgeber bei einer daraus folgenden Quarantäne kein Gehalt zahlen, wenn die Regionen bereits bei Reiseantritt als solche ausgewiesen waren.
Da sich die Regeln schnell ändern können, behalten Sie den aktuellen Stand, beispielsweise unter www.infektionsschutz.de oder www.bundesgesundheitsministerium.de im Blick. Es kann außerdem vorkommen, dass die Bundesländer abweichende Regelungen einführen.
Stand der Information: 1. Februar 2022
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.